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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 10.02.2011

Getrenntleben


Getrenntleben im Sinne des Gesetzes richtet sich nach § 1567 BGB. Danach leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte es ablehnt, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Für die Trennung im Sinne des Gesetzes gelten zwei Fristen:

a)

Das Scheitern der Ehe wird gesetzlich vermutet gemäß § 1566 Abs. 1 BGB, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, beide die Scheidung beantragt haben bzw. ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat. Dieses Trennungsjahr soll nach dem Willen des Gesetzes dazu dienen, sich ausreichend Überlegungen über das tatsächliche Scheitern der Ehe zu machen. Möglicherweise kann es auch zu einer Versöhnung kommen.

b)

Gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird nach 3 Jahren des Getrenntlebens das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Eine Scheidung ist auch gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich.

Getrenntleben im Sinne des Gesetzes ist möglich innerhalb der ehelichen Wohnung oder in getrennten Wohnungen. Für das Getrenntleben in der ehelichen Wohnung kommt es darauf an, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Die Trennung muss auch nach außen hin erkennbar sein. Falls es während dieser Trennungszeit über kürzere Zeit zu einem Zusammenleben kommt, das der Versöhnung der Ehegatten dient, wird dadurch nicht die Frist für das Getrenntleben unterbrochen im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe.

Während der Trennung der Parteien ist es unter besonderen Voraussetzungen möglich, einem Ehegatten die Nutzung der ehelichen Wohnung allein zu übertragen. Dieses kann erfolgen z.B. bei häuslicher Gewalt. Wenn ein Ehegatte ausgezogen ist, so ist nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten gemäß § 1361 a BGB zu vermuten, dass er seinem Ehepartner die alleinige Nutzung an der Ehewohnung übertragen hat.

Während der Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe kann gemäß § 1361 BGB ein Trennungsunterhaltsanspruch gestellt werden. Die Steuerklasse ist in dem Jahr zu ändern, welches auf die Trennung folgt. Bei dauerhaftem Getrenntleben kann nicht mehr das Ehegattensplitting in Anspruch genommen werden.

(Schmidt-Nowak)

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