Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 05.10.2017

Gesellschaftssitz ins Ausland verlegen? Zunächst (gestaffelt) bezahlen!


Den Gesellschaftssitz ins Ausland verlegen? Zunächst (gestaffelt) bezahlen!

Wenn ein belgisches Unternehmen ins Ausland „wegziehen“ möchte, läuft der belgische Fiskus Gefahr, seinen Steueranspruch auf die in Belgien generierten, aber noch nicht realisierten Mehrwerte des Unternehmens zu verlieren. In diesem Szenario würde nämlich ein anderes Land die Besteuerung der bereits in Belgien generierten Mehrwerte abschöpfen.

Aus diesem Grund ist in der belgischen Gesetzgebung (wie auch in jener vieler anderer Länder) eine Wegzugsbesteuerung vorgesehen. Diese führt dazu, dass der noch nicht realisierte Mehrwert einer Gesellschaft, die ihren Steuersitz ins Ausland verlegt, der Gesellschaftssteuer unterliegt, obwohl dies nicht der Fall wäre, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Belgien behalten hätte.

Diese Wegzugsbesteuerung behindert das Recht auf Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU: Unternehmen werden davon abgehalten, ihren Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, da sie wissen, dass in diesem Fall ihre noch nicht realisierten Mehrwerte besteuert werden. Der Europäische Gerichtshof ist daher bereits mehrmals zu dem Urteil gelangt, dass eine sofortige Beitreibung der Wegzugsteuer die Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßigem Maße behindert. Dem Gerichtshof zufolge ist eine Wegzugsteuer jedoch zulässig, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der sofortigen und der gestaffelten Bezahlung der Wegzugsteuer hat.

In Anbetracht, dass in der belgischen Gesetzgebung nur eine sofortige Zahlung vorgesehen war und der belgische Staat darum von der Europäischen Kommission gerügt wurde, wurde die Gesetzgebung betreffend die Wegzugsteuer durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Einklang gebracht.

Von einer unmittelbaren Besteuerung hin zu einer Wahlfreiheit

Was hat sich nun geändert? Die Wegzugsteuer selbst besteht weiterhin. Das Problem in der belgischen Gesetzgebung stand nämlich ausschließlich mit der Beitreibung der Wegzugsteuer im Zusammenhang, da im belgischen Gesetz nur eine sofortige Zahlung vorgesehen war.

Der Gesetzgeber hat nun für den Steuerpflichtigen eine Wahlfreiheit eingeführt: das wegziehende Unternehmen kann sich entweder für eine sofortige Zahlung der Wegzugsteuer oder für eine über einen Zeitraum von 5 Jahren gestaffelte Zahlung  entscheiden.

Wer kann die gestaffelte Zahlung nutzen?

Für belgische Steuerpflichtige kommen die folgenden Situationen in Betracht, bei denen immer eine Übertragung von Aktiva an eine Gesellschaft stattfindet, die in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen ansässig ist:

  • Einbringung eines belgischen Geschäftsbereichs in ein ausländisches Unternehmen im Austausch gegen Anteile
  • eine grenzüberschreitende Fusion, Aufspaltung oder eine damit gleichgestellte Verrichtung, auch zwischen ausländischen Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in Belgien
  • eine Verlegung des Sitzes ins Ausland
  • jede Übertragung von Aktiva einer belgischen Betriebsstätte an deren ausländisches Mutterhaus

Bedingungen der gestaffelten Bezahlung

Um in den Genuss der gestaffelten Bezahlung der Wegzugsteuer zu gelangen, müssen die folgenden Formalitäten erfüllt sein:

  • Nach Erhalt des Steuerbescheids muss sich der Steuerpflichtige innerhalb von 2 Monaten anhand eines speziellen Formulars ausdrücklich für die gestaffelte Bezahlung entscheiden.
  • Sodann ist der Steuerpflichtige verpflichtet, das Finanzamt alljährlich über den Status des Unternehmens und der übertragenen Aktiva auf dem Laufenden zu halten, indem er ein spezielles Formular einreicht. Diese Anforderung muss erfüllt werden, da das Anrecht auf eine gestaffelte Bezahlung unter bestimmten Umständen verfallen kann (siehe unten).

Hierzu ist anzumerken, dass der belgische Staat die Möglichkeit hat, eine Sicherheit zu verlangen, wenn er befürchtet, dass die Wegzugsteuer nicht beigetrieben werden kann.

Durch unseren Kontakt mit den Steuerbehörden wissen wir, dass die oben genannten Formulare noch nicht verfügbar sind. Demnächst werden sie diese Formulare jedoch auf der Portal-Website des FÖD Finanzen finden.

Verfall des Anrechts auf gestaffelte Zahlung

Das Anrecht auf eine gestaffelte Bezahlung der Wegzugsteuer verfällt in den folgenden Situationen, wobei der Restbetrag der Wegzugsteuer dennoch sofortig zahlbar wird:

  • der Steuerpflichtige verlegt seinen Wohnsitz oder vollzieht eine Teil- oder Gesamtübertragung der betroffenen Aktiva in ein Land außerhalb der EU, Island und Norwegen
  • Teil- oder Gesamtveräußerung der betroffenen Aktiva
  • Liquidation der steuerpflichtigen Gesellschaft oder Tod der steuerpflichtigen natürlichen Person
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Steuerpflichtigen
  • Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine der gestaffelten Zahlung
  • Nichtleistung der geforderten Sicherheit (falls diese vom belgischen Staat gefordert wird)
  • nicht erfolgter Versand des vorgeschriebenen jährlichen Formulars (siehe oben)

Inkrafttreten

Diese neue Gesetzgebung ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar auf Verrichtungen, die ab dem 8. Dezember 2016 durchgeführt werden.

Nützliche Links

http://ccff02.minfin.fgov.be/KMWeb/document.do?method=view&id=7b5f0467-3ad1-407e-abce-f06e6dd4c271