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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 01.06.2010

Foto des Arbeitnehmers auf der Internethomepage


LAG Köln: „Foto des Arbeitnehmers auf der Internethomepage des Arbeitgebers auch nach der Kündigung zulässig“

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob es zulässig ist, dass ein Foto einer Arbeitnehmerin auf der Firmenhomepage weiterhin verwendet werden darf, nachdem die Arbeitnehmerin bereits gekündigt wurde und das Arbeitsverhältnis beendet war.

Die Arbeitnehmerin war für den Arbeitgeber als kaufmännische Angestellte tätig. Während des Arbeitsverhältnisses wurde sie an ihrem Schreibtisch sitzend und ein Telefongespräch führend, wobei sie sich mit leichtem Lächeln der Kamera zuwendet, fotografiert. In der Folgezeit verwendete der Arbeitgeber die Fotografie als Illustration auf der Kontaktseite des Internetauftritts der Firma. Die Fotografie wurde auf der Internetseite auch nach Kündigung der Arbeitnehmerin weiterhin belassen. Nachdem die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber dazu aufforderte das Foto zu entfernen, kam dieser der Aufforderung zeitnah nach.

Die Arbeitnehmerin beabsichtigte, aufgrund des vorgenannten Sachverhalts gegen den ehemaligen Arbeitgeber im Wege der Schadensersatzklage vorzugehen.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass die Arbeitnehmerin bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses wusste, dass das Foto auf der Homepage verwendet wurde und duldete dieses somit. Die arbeitgebende Firma konnte aus diesem Grund vorerst von einer Einwilligung der Arbeitnehmerin in die Verwendung des Bildes ausgehen.

Davon dürfte die arbeitgebende Firma auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter ausgehen.

Das Landesarbeitsgericht Köln begründet dies damit, dass das Foto der Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall nur Illustrations- bzw. Dekorationszwecken dient und von seinem Aussagegehalt her durch das Foto jeder beliebigen anderen – auch unternehmensfremden – Person in gleicher Pose austauschbar ist. Es steht mithin nicht die individuelle Persönlichkeit der Arbeitnehmerin im Vordergrund, sondern allein der Illustrationszweck. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Abgelichtete auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses kein besonderes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.

Die Entfernung des Fotos von der Homepage habe die arbeitgebende Firma aufgrund der mutmaßlichen Einwilligung auch erst nach der ausdrücklich erfolgten Aufforderung der Arbeitnehmerin vornehmen müssen, was sie auch unstreitig getan hat.

(Quelle: LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2009, AZ 7 Ta 126/09)

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)

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31.05.2010

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