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Fachbeitrag 07.03.2011

Fahrverbot x 2


Das OLG Brandenburg bestätigte mit seinem Beschluss vom 4. Januar 2011 – 2 B 53 Ss-Owi 546/10, dass Regelfahrverbote nicht addiert werden können, wenn dieselbe Handlung sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Pflichtverletzung nach  § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und 2 BKatV erfüllt. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen “fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ und verhängte ein Fahrverbot von zwei Monaten. Das OLG Brandenburg trat dem entgegen. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot nach sich ziehen, so sind die Verbotsfristen nicht einfach zu addieren. Denn das Fahrverbot wird als präventive Maßnahme unter Würdigung einer Gesamtschau  der Taten verhängt. Es soll den Betroffenen warnen und ihm sein Fehlverhalten bewusst machen. Hinzu kommt, dass dem Ordnungswidrigkeitenrecht wie auch dem Strafrecht eine Addition der Rechtsfolgen bei Tateinheit grundsätzlich fremd sind. Das gilt auch für die im Gesetz angedrohten Nebenfolgen. Das OLG hob das Urteil auf und verwies es an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurück.

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