Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 01.06.2010

EuGH: Urlaubsabgeltung trotz Krankheit


Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 20.1.2009 – C-350/06 und C-520/06 – entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit nicht dazu in der Lage ist, seinen Urlaub innerhalb des Jahres oder innerhalb des darauf folgenden Überbrückungszeitraum zu nehmen, seinen Anspruch auf Urlaub nicht verliert. Dieser bleibt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhalten.

Nach den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers so geregelt, dass dieser seinen Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres nehmen muss. Kann der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder personellen Gründen nicht innerhalb des Kalenderjahres genommen werden, so wird der Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden. Der Übertragungszeitraum, in dem der Urlaub genommen werden muss, endet zumeist mit dem 31. März, wobei tarifvertraglich auch andere Zeiträume vereinbart sein können.

Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen kann, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Der nicht genutzte Urlaub wird dem Arbeitnehmer somit ausgezahlt. Nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Voraussetzung für eine Urlaubsabgeltung allerdings, dass der Arbeitnehmer theoretisch den Urlaub hätte in Anspruch nehmen können. Dieses war bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht der Fall.

Dieser Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts ist der Europäische Gerichtshof nunmehr entgegengetreten. Demnach verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht dadurch, dass er zuvor im Kalenderjahr oder Übertragungszeitraum krank war und den Urlaub deshalb nicht nehmen konnte. Einmal erworbene Urlaubsansprüche und somit auch die daraus abgeleiteten Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen nicht.

Interessant ist dieses Urteil insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen bzw. für deren Beendigung durch einen Vergleich. Dadurch, dass auch nach längerer Krankheit Urlaubsansprüche nicht verfallen, stellen diese im Prozess nunmehr einen gewichtigen Posten dar, der auch im Rahmen von Vergleichen dementsprechend Beachtung finden muss.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)

Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de

31.05.2010

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (999)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.