Fachbeitrag 11.04.2011

ERBEN in SPANIEN


Artikel 9, 1 des spanischen Código Civil sagt, dass für die Frage, wer erbt, das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt. Gehen wir in diesem Beitrag davon aus, dass der Erblasser Deutscher war. Dann gelten die Vorschriften des BGB was die Erbnachfolge angeht.

Kann das ein spanischer Notar auseinanderklamüsern? Nein. Muss er aber auch gar nicht, denn glücklicherweise kann man einen Erbschein beantragen und dort steht klipp und klar, wer erbt. Daran hat sich der spanische Notar zu halten.

Unangenehm ist nur, dass die Frage, wie der Erbvorgang zu besteuern ist, sich nach spanischem Erbschaftssteuerrecht richtet. Jetzt wird’s teuer und zwar in dem Masse teurer, wie der Erbe weniger traurig ist. Das heißt, je weiter verwandt, desto teurer. Es beginnt aber schon damit, dass in Spanien der in Deutschland doch sehr weit gefasste Freibetrag in Spanien eine Lachnummer ist: 15.000 €. Alles war darüber ist, muss  progressiv zwischen 9,35 und 34% versteuert werden, wobei es je nach fallendem Verwandtschaftsgrad Multiplikatoren gibt, die bis zu 2,4 gehen. Da bleibt vom so froh ererbten Häusl nicht mehr viel übrig.

Die allgemeine Beobachtung ist, dass Zweitwohnungen in Spanien in aller Regel nicht vererbt werden. Meist ist es ja so, dass die Kinder  nicht hinwollen und die Eltern mit der Zeit zu klapprig werden, um das noch zu können. Dann ist es vernünftig, zu verkaufen.

Man kann der Erbschaftssteuer auch durch Vorsorge nicht entkommen. Zwar kann man den Erben die Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauches die Immobilie schenken, dann fällt zwar der Freibetrag weg, dafür reduziert sich die sofort zu zahlende Erbschaftssteuer um den Wert des Nießbrauches. Dieser berechnet sich nach dem Lebensalter des Nießbrauchers, je jünger desto wertvoller.

Stirbt der Nießbraucher, muss dieser Wert nach versteuert werden. Man sieht, die Steuerlast wir nur zeitlich verteilt, nicht aber reduziert.

Der einzig wirklich gangbare Weg, die Erbschaftssteuer auf Null zu bringen ist der, nach dem Tod des Erblassers vier Jahre und sechs Monate zu warten. Dann ist der Anspruch des spanischen Fiskus auf Zahlung der Erbschaftssteuer verjährt. Das bedeutet aber, dass in dieser Zeit über das Erbstück nicht verfügt werden kann, es kann auch nicht belastet werden.

Aber, und da sind sich wohl die meisten einig, vier ein halb Jahre eine spanische Ferienimmobilie nützen zu können, erst nach Ablauf dieser Frist, beim Notar die Erbschaft anzunehmen, und dann auch noch die Erbschaftssteuer zu sparen,  das ist doch ein gelungener Deal.

Immer wieder wird gefragt, ob derjenige, der in Spanien eine Immobilie besitzt, in Spanien en Testament errichten soll?

Es wird den Leser wundern, aber der Autor dieser Zeilen rät davon ab, obwohl ihm da schöne Abrechnungsmöglichkeiten „durch die Lappen“ gehen.

Ein spanisches Testament ist vor einem spanischen Notar zu errichten. Das ist für den misslich, der nicht genügend spanisch kann, und deshalb nicht genau weiß, ob die Angestellte des Notars auch wirklich genau übersetzt hat. Da entstehen viele Fehler, weil es, nur um, ein Beispiel zu nennen, in Spanien nicht das Rechtsinstitut des Vorerben gibt, auch der Erbvertrag ist unbekannt. Das führt immer wieder zu Unklarheiten, Zank und Zeitverlust.

Ich rate daher zu einem deutschen Testament, entweder vor einem deutschen Notar oder handschriftlich, wobei hier drei Bedingungen zu beachten sind: Das handschriftliche Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sein, es muss der Ort und das Datum seiner Errichtung vermerkt sein. Solche Testamente führen in Deutschland zum Erlass eines Erbscheines durch das zuständige Amtsgericht. Dieser wird mit der Apostille versehen und dem spanischen Notar vorgelegt – fertig.

Das gilt übrigens auch für solche deutsche Erblasser, die in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben. In diesen Fällen ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig.

Um zu demonstrieren, wozu die Errichtung eines Testamentes in Spanien führen kann, folgende wahre Begebenheit: (Namen geändert)

1995 stirbt in Palma de Mallorca Felix Glücklich mit 60 Jahren. Er ist in dritter Ehe mit Gnadhild Glücklich, geb. Friedrichsen verheiratet. Das deutsche Amtsgericht in Fürstenfeldbruck, dem letzten deutschen Wohnsitz, des Verstorbenen, erstellt einen Erbschein auf Grund des deutschen Testaments aus dem Jahr 1991, aus dem hervorgeht, dass Erben die Witwe und die je zwei Kinder aus den beiden vorhergegangenen Ehen sind.

Nun muss in Spanien die Sterbeurkunde routinemäßig beim Justizministerium vorgelegt werden, um festzustellen, ob in Spanien ein Testament errichtet worden sei. Grosses Erstaunen!

Tatsächlich hat der Verstorbene im Jahr 1960 in Marbella vor einem spanischen Notar ein Testament errichtet. Noch größeres Erstaunen! Begünstigte ist Hether McNamara.

Wer ist Hether McNamara? Schließlich fragt man Oma, das heißt, die erste Ehefrau, die trotz ihres vorgerückten Alters zunächst mit einer Lachsalve reagierte, um dann prustend zu antworten: „Hether, das Biest, das war doch unser Scheidungsgrund!“

Der Verstorbene hatte vergessen, dieses Testament zugunsten seiner damaligen Gespielin zu widerrufen, als „game over“ angesagt war.

Es war nicht ganz leicht, dem spanischen Notar klarzumachen, dass das zeitlich spätere deutsche handschriftliche Testament das spanische in geheiligter notarieller Ausführung ungültig macht. Gar nicht auszudenken, was passiert wäre, hatte der Verstorbene nach 1960 kein weiteres Testament mehr errichtet…

 

Palma de Mallorca, im April 2011

 

Hans Freiherr von Rotenhan

Abogado

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