Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache als Einbürgerungsvoraussetzung
Als Einbürgerungsvoraussetzung gilt der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies ist geregelt in § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetzt (StAG). Im neuen § 10 Abs. 4 StAG wurde festgelegt, was unter den geforderten “ausreichenden Sprachkenntnissen” zu verstehen ist. Diese liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung vom Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.
Zu den gültigen Nachweisen zählen hiernach insbesondere
1. Eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs, soweit hiermit das Sprachniveau B 1 bescheinigt wird.
2. Das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom,
3. Der vierjährige Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Versetzung in die nächsthöhere Klasse, wenn im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend erreicht wurde,
4. Ein Hauptschulabschluss oder ein zumindest gleichwertiger deutscher Schulabschluss, wenn im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend erzielt wurde,
5. Die Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule), wenn im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend erzielt wurde
oder
6. der Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder eine deutsche Berufsausbildung
Liegt ein derartiger Nachweis nicht vor, hat die Einbürgerungsbehörde den Bewerber auf das Verfahren zur Zertifikat-Deutsch-Prüfung zu verweisen. Danach besitzen die Volkshochschulen sowie ein Teil der Integrationsträger die Lizenz, auch außerhalb der Integrationskurse die Sprachprüfung durchzuführen.
Eine Liste der Institute mit entsprechender Lizenz wurde durch das Innenministerium beigefügt.
Natürlich bleibt es dem Bewerber unbenommen, ein anderes Prüfungsinstitut mit einer telc-Lizenz auszuwählen.