Fachbeitrag 17.01.2011

Ehegatte kann Zahlung auf gemeinsames Darlehen verweigern


Ehegatte kann Zahlung auf gemeinsames Darlehen wegen krasser finanzieller Überforderung verweigern.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.09.2010 – 14 U 892/09 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt, weiterentwickelt und dabei festgestellt, dass ein Ehegatte, der gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Darlehen eingegangen ist, im Falle einer Inanspruchnahme durch die Bank bei sittenwidriger Überforderung Zahlungen verweigern kann.

Eine solche Zahlungsverweigerung ist jedoch nur dann möglich, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte rechtlich nicht als Mitdarlehensnehmer, sondern nur als Mithaftender zu qualifizieren ist. Dies ist Frage der Auslegung. Untergeordnete Bedeutung dabei hat die Bezeichnung des Ehegatten in dem Darlehensvertrag und der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr ist die Interessenlage der Vertragsparteien entscheidend für die Einordnung des Ehegatten als Darlehensnehmer oder Mithaftender.

Entscheidend ist, ob der Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens haben soll, der mit der Rückzahlungsverpflichtung korrespondiert oder aber ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine einseitig belastende Verpflichtung übernehmen soll.

Echter Mitdarlehensnehmer ist daher nur derjenige, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und / oder ein persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf. Ob dies der Fall ist bedarf einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall und kann daher nicht generalisierend beantwortet werden. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob es sich um einen Unternehmer- oder einen privaten Konsumentenkredit handelt. Entscheidend ist allein das fehlende eigene Interesse des Ehegatten.

Weiterhin ist eine finanzielle krasse Überforderung des Ehegatten erforderlich. Dabei sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehegatten mit der Gesamtbelastung aus dem Darlehen inklusive Zinsen in Verhältnis zu setzen.

Von einer krassen finanziellen Überforderung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg auszugehen, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die vereinbarten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines laufenden monatlichen Einkommens und seines Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft allein tragen kann. In diesem Falle wird grundsätzlich vermutet, dass sich der dem anderen Ehegatten persönlich besonders nahestehende mithaftende Ehegatte möglicherweise allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem anderen Ehegatten zur Mithaftung entschlossen und sich hiermit über Gebühr finanziell belastet hat und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Schließlich muss es sich um eine nicht ganz geringfügige Bankschuld handeln. Eine solche liegt dann vor, wenn allein der Nominalbetrag des Darlehens so hoch ist, dass schon bei Vertragsschluss nicht zu erwarten war, dass der in Anspruch genommene Ehegatte nicht in der Lage sein würde, wenigstens zu wesentlichen Teilen das Darlehen zu tilgen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Ehegatte schon nicht einmal in der Lage ist die fälligen Zinsen mit seinen monatlichen Einkünften zu erfüllen. Regelmäßig dürften Bankschulden über EUR 10.000,00 nicht lediglich geringfügig sein.

Ob im konkreten Falle eine Inanspruchnahme durch die Bank erfolgreich vermieden werden kann, sollten Betroffene mit einem auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

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