Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 08.04.2015

D&O-Versicherung und Nichtbestehen eines versicherbaren Risikos


Der Kassationshof bestätigt in seinem Urteil vom 11. September 2014 die in Artikel L.124-5 Absatz 4 des französischen Versicherungsgesetzbuches enthaltene Regelung, wonach der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Versicherungsvertrages den Schaden bereits kannte.

Im vorliegenden Fall hatte eine Weinbau-Firma eine D&O-Versicherung abgeschlossen, die eine automatische Ausweitung auf die Leitungsorgane von neuen Tochtergesellschaften der Gruppe vorsah. Sie hatte dann eine andere Firma aufgekauft, die auf die Produktion und den Handel von Burgunderweinen spezialisiert war. Deren Geschäftsführer sollten ihre Führungspositionen noch zunächst behalten.

Die übernehmende Gesellschaft hat unterdessen erfahren, dass die übernommene Gesellschaft seit langem ihre Weine mit anderen vermischte und somit die Regeln über die kontrollierte Herkunftsbezeichnung verletzte. Deren Geschäftsführer wurden deshalb wegen Fälschung angezeigt und verurteilt. Später meldete die übernehmende Gesellschaft den Schaden ihrer Versicherung, die jedoch die Deckung verweigerte.

Der Kassationshof hat der Versicherung mit Urteil vom 11. September 2014 Recht gegeben, da der Versicherungsvertrag ein zufallbedingtes Rechtsgeschäft sei. Hier hatten die Geschäftsführer der übernommenen Firma aber nicht bestritten, schon bei Vertragsschluss von den strafrechtlichen Praktiken Kenntnis gehabt zu haben. Von einem „ungewissen Ereignis“, also einer versicherbaren Gefahr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, konnte daher keine Rede sein. Die Versicherung war also nicht verpflichtet, die Konsequenzen solcher Handlungen zu decken.

Quelle: Urteil des Kassationshofs, 11.09.2014 – Az. 13-17236

Ihre Ansprechpartner: Hanna VOLKENNER, avocate und Béatrice DESHAYES, Rechtsanwältin und avocate associée (Partnerin)

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