Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 18.02.2013

Die spanische Gesellschaft (S.L.)


Die Schwester zur deutschen GmbH nennt sich im spanischen Recht S.L. („Sociedad de Responsabilidad Limitada“). Die S.L. ist eine sehr beliebte Gesellschaftsform in Spanien, da sie von EU-Bürgern, als auch von Nicht EU-Bürgern gegründet werden kann. Ferner spricht für sie, sass man mit ihr gewerblich tätig sein kann, oder die S.L. selbst auch nur vermögensverwaltend sein kann. Eine rein vermögensverwaltende S.L. wird als “ruhende” Gesellschaft bezeichnet. Meist handelt es sich bei Immobilien S.L´s um solche ruhenden S.L´s.

 Das Mindeststammkapital einer S.L. beträgt 3.000 €, was vergleichsweise gering ist. Dieses Kapital muss bei der Gründung zur Verfügung stehen und auf ein Gesellschaftskonto eingezahlt werden. Nach Abschluss der Gesellschaftsgründung, also nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, kann teilweise über das Kapital verfügt werden. Auf Grund der Glaubwürdigkeit empfiehlt es sich jedoch häufig, ein höheres Stammkapital als das gesetzlich geforderte festzulegen. Das Kapital kann auch durch eine Sacheinlage, also durch wirtschaftlich bewertbare Güter oder Rechte eingebracht werden. 

Die Errichtung der S.L. erfolgt durch die notarielle Beurkundung des auf spanisch zu errichtenden Gesellschaftsvertrages und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag muss Angaben zum Gesellschafter, Geschäftsführer, Zweck der Gesellschaft, deren Sitz etc. beinhalten. Zu beachten ist zudem, dass der Sitz der Gesellschaft notwendigerweise in Spanien sein muss.

Weiterhin ist beim zentralen spanischen Handelsregister ein sogenanntes “Namenszertifikat” zu beantragen. Dieses Register in Madrid prüft dann, ob der Name bereits vergeben ist bzw. ob Verwechslungsgefahr mit bereits gegründeten Firmen besteht. Ist dies nicht der Fall, wird das Namenszertifikat erteilt. Bei der Namenswahl sollte deshalb darauf geachtet werden, dass der Name unterscheidungskräftig ist. Nicht eintragungsfähig sind zudem Namen, die eine Übersetzung des spanischen Begriffes „Sociedad Limitada” enthalten (z.B. GmbH).

Neben dem Gesellschaftsvertrag und dem Namenszertifikat ist ein Bankkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft zu eröffnen und eine spanische Steuernummer für den Geschäftsführer und die Gesellschafter (NIE) und nach der notariellen Gründung für die Gesellschaft selbst (CIF) zu beantragen.

Nachdem alle Formalitäten erledigt sind wird die spanische S.L. in das örtliche Handelsregister eingetragen. Dieses kann 2-5 Wochen dauern.

Die nennenswerten Vorteile einer S.L. sind,

  • dass man nur mit dem Stammkapital haftet und die Gesellschafter und der Geschäftsführer grundsätzlich nicht haften,
  • dass eine gewisse Anonymität besteht (im Grundbuch ist nur die Gesellschaft mit der Steuernummer eingetragen und im Handelsregister der Geschäftsführer, nicht eingetragen ist der aktuelle Inhaber der Gesellschaftsanteile, also der wirtschaftliche Eigentümer der Immobilie)

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Rechtsanwalt
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