Fachbeitrag 23.09.2014

Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft


Diese ist eine rechtlich unverbindliche Form der Lebensgemeinschaft, sodass es die einer Ehe, oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlichen Vorschriften nicht gibt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft die Verpflichtungen und Ansprüche vertraglich festlegen. Dieses ist umso mehr anzuraten, als einer der Partner mehr im Haushalt leistet, oder zum Lebensunterhalt beiträgt und teilweise oder ganz auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nicht gegeben.   

Die Mutter eines nicht-ehelichen Kindes hat vier Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, sowie bis zu drei Jahre nach der Geburt Unterhaltsansprüche, wen sie in Folge der Schwangerschaft krank wird oder nicht arbeiten kann.

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Rechtsanwalt
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