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Fachbeitrag 04.02.2015

Die liechtensteinische IP-BOX


– Ein attraktives Instrument zur Besteuerung von Immaterialgüterrechten

Mit dem seit 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Steuergesetz besteht in Liechtenstein für Unternehmen die Möglichkeit, ihre Einkünfte aus Forschung und Entwicklung begünstigt zu besteuern[1].

von Rolf Feger

Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Schaan, Fürstentum Liechtenstein

Besteuerung von Immaterialgüterrechten

Um Forschung und Entwicklung zu fördern, wurden Sonderregime zur Besteuerung von Immaterialgüterrechten in einigen Mitgliedstaaten der EU (z.B. Beneluxstaaten, Irland und Spanien) als sog. „IP-Box“ schon seit Längerem eingeführt. Diese Intellectual Property-Box ist auch unter den Namen Lizenz-, Patent- oder Innovationsbox bekannt[2].

Die besondere Bedeutung von Forschung und Entwicklung für den zukünftigen Wohlstand in Europa hat die Europäische Union bereits in ihrer Lissabon-Agenda im Jahr 2000 hervorgehoben. In ihrer Agenda 2020 hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein aktuell darauf hingewiesen, dass seit einigen Jahren zunehmend auch ein Wettstreit zwischen  Entwicklungs- und Forschungsstandorten spürbar sei[3]. Insbesondere für kleine, ressourcenarme Länder wie Liechtenstein ist die nachhaltige Zukunftssicherung durch Forschung und Entwicklung wichtig. Im Rahmen des europäischen Trends wird daher durch einen Sonderabzug von den positiven Einkünften aus Immaterialgüterrechten – also des Reinertrages aus deren Nutzung, Verwertung oder Veräusserung – ein steuerlicher Anreiz geschaffen, der den Standort Liechtenstein auch insoweit attraktiv macht[4]. Die EFTA Überwachungsbehörde hat diese Massnahme geprüft und keine Bedenken im Hinblick auf staatliche Beihilfe geäussert[5]. Somit wird die IP-Box auch für ausländische Unternehmen interessant.

Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der  IP-Box ist vorerst festzuhalten, dass es sich bei der IP-Box um ein optionales Regime handelt. Entscheidet sich ein Steuerzahler von der IP-Box Gebrauch machen zu wollen, so wird ihm ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in der Steuererklärung ermöglicht[6].

Der sachliche Anwendungsbereich der IP-Box umfasst die Einkünfte aus Verwertung sowohl von Patenten, Marken und Designs als auch von Software sowie technischen und naturwissenschaftlichen Datenbanken. Bezüglich des zeitlichen Anwendungsbereichs müssen IP-Box relevante Rechte ab dem 1. Januar 2011 geschaffen sein. Patente, Marken und Designs müssen zudem in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register eingetragen sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Software sowie technische und naturwissenschaftliche Datenbanken[7]. Damit die Einkünfte aus Verwertung IP-Box relevanter Rechte, die bereits vor dem 1. Januar 2011 geschaffen wurden, dennoch von der steuerlichen Begünstigung profitieren können, können diese Immaterialgüterrechte erworben werden.

Bemessungsgrundlage und Sonderabzug

Die Berechnung der massgeblichen Bemessungsgrundlage beginnt mit der Identifizierung der immaterialgüterrechtlich relevanten Einkünfte eines Steuerzahlers. Generell gesprochen sind es folgende fünf Kategorien, die als immaterialgüterrechtlich relevante Einkünfte qualifiziert werden können:

  • Einkünfte aus Verkäufen;
  • Lizenzeinkünfte;
  • Veräusserungserlös relevanter Immaterialgüterrechte;
  • Schadenersatzzahlungen aus Immaterialgüterrechtsverletzungen;
  • andere Ausgleichszahlungen.

Hinzu kommt, dass Steuerzahler, welche ausserhalb dieser fünf Einkommensklassen ein Einkommen generieren, einen Teil ihrer Einkommen als immaterialgüterrechtlich relevantes Einkommen behandeln können, falls sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen oder Geschäftsabläufe rechtlich geschützte Innovationen benützen.

Um in einem nächsten Schritt das steuerpflichtige Substrat festzustellen, werden von diesen Einkünften sämtliche damit zusammenhängenden steuerrelevanten Aufwendungen abgezogen. Daraus ergibt sich die massgebliche Bemessungsgrundlage für den von  der IP-Box gewährten Sonderabzug. Dieser Sonderabzug beträgt 80%.

Effektive Steuerlast

Wie sieht nun die  effektive Steuerbelastung aus? Dazu folgendes Beispiel: Vom Lizenzertrag von CHF 1’000’000.00 wird der Aufwand für Forschung und Entwicklung von CHF 750‘000.00 abgezogen. Es bleibt ein Steuersubstrat von CHF 250‘000.00. Auf diesen CHF 250‘000.00 wird der Sonderabzug von 80%, also von CHF 200‘000.00 gewährt. Somit werden letztlich nur CHF 50‘000.00 zum regulären Tarif von 12.5% versteuert. Daraus resultiert eine effektive Steuerlast von CHF 6‘250.00.

Lizenzertrag     CHF   1‘000‘000.00 

Aufwand          CHF     750‘000.00

Steuersubstrat CHF     250‘000.00

Sonderabzug   CHF     200‘000.00

Reinertrag       CHF      50‘000.00

______________________________

Steuerlast       CHF        6‘250.00

Dadurch, dass der genannte Lizenzertrag von CHF 1‘000‘000.00 lediglich mit CHF 6‘250.00 besteuert wird, vergünstigen sich Investitionen in Forschung und Entwicklung. Somit werden Investitionen in Forschung und Entwicklung interessant.

Attraktive Besteuerung

Die liechtensteinische IP-Box ist ein attraktives Instrument zur Steuerplanung und kann, wie aufgezeigt, einen wertvollen Beitrag zur Senkung der effektiven Steuerlast international tätiger Unternehmen leisten. Somit ist die liechtensteinische IP-Box auch ein Element zur Stärkung der Attraktivität des Steuerstandortes Liechtenstein für internationale Firmen.

Durch das am 19. Dezember 2012 in Kraft getretene DBA zwischen Deutschland und Liechtenstein, aufgrund dessen Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden, erfährt diese Attraktivität zusätzliche Verstärkung[8].

Weiters verstärkt wird die Attraktivität der liechtensteinischen IP-Box dadurch, dass Liechtensteins Nachbarn Österreich und Deutschland keine IP-Box kennen und die Schweiz lediglich im Kanton Nidwalden und über sog. gemischte Gesellschaften, die aber unter Beschuss der EU sind.

Letztlich ist jedoch auch Liechtenstein gut beraten, seine steuerlichen Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung noch weiter zu verbessern, da es derzeit über keine steuerlichen Anreize, z.B. Sonderabzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben verfügt.

Art. 55 Steuergesetz

Abzüge für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten

1) Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch ein Betrag in Höhe von 80 % der Summe der positiven Einkünfte aus Immaterialgüterrechten. Als Immaterialgüterrechte gelten folgende Immaterialgüterrechte, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind:

a) Patente, Marken und Design, sofern diese durch die Eintragung in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register geschützt sind;

und

b) Software sowie medizinische, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken.

2) Die positiven Einkünfte ergeben sich aus den Einnahmen aus der Nutzung, Verwertung oder Veräusserung der Immaterialgüterrechte abzüglich der damit zusammenhängenden steuerwirksamen Aufwendungen einschliesslich der Abschreibungen der Immaterialgüterrechte, auch wenn die Aufwendungen über mehrere Veranlagungszeiträume angefallen sind.

3) Werden die Immaterialgüterrechte durch eine juristische Person oder Betriebsstätte im Rahmen ihrer Produktion oder durch Dritte, die als Auftragnehmer für sie auftreten, oder im Rahmen von Dienstleistungen selbst genutzt, ist der Abzug auf jene immaterialgüterbezogenen Erträge anzuwenden, die bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an Dritte erzielt worden wären.

4) Sind Vergütungen für die Immaterialgüterrechte über den marktüblichen Entschädigungen vereinbart, wird der 80%-Abzug auf Grundlage des marktüblichen Preises berechnet.


[1] Liechtensteinisches Landesgesetzblatt (LGBl.) Jg. 2010, Nr. 340, www.gesetze.li

[2] Bericht und Antrag an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze, Nr. 48/2010, S. 141, http://bua.gmg.biz/BuA/index.jsp

[3] Agenda 2020 für das Fürstentum Liechtenstein von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 2010, http://www.psli.cz/wp-content/uploads/2013/12/Agenda-2020.pdf

[4] Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen, Nr. 83/2010, S. 45, http://bua.gmg.biz/BuA/index.jsp

[5] Amtsblatt der Europäischen Union „C 278/9“ vom 22.09.2011, www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:278:0009:0009:DE:PDF

[6] Steuererklärung 2012 für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anstalten, Stiftungen, Treuunternehmen, Genossenschaften, Vereine usw., sofern diese im Lande ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung oder inländische Erträge haben (Art. 44 ff des Steuergesetzes), insbesondere Hilfsformular G zur Steuererklärung

www.llv.li/pdf-llv-stv-ste_jp_steuererklaerung_2012_portfolio.pdf

[7] Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Änderung des Steuergesetzes aufgeworfenen Fragen, Nr. 21/2012, S. 14 f., http://bua.gmg.biz/BuA/index.jsp

[8] Liechtensteinisches Landesgesetzblatt (LGBl.) Jg. 2012, Nr. 416, www.gesetze.li

 

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