Fachbeitrag 13.09.2016

Der Stiftungszweck der Unternehmensstiftung (Teil 2)


4.3. Der nach aussen gerichtete Zweck in der Literatur

4.3.1. Unternehmen als Nexus von Kontrakten

4.3.2. Wirkung nach aussen

4.3.3. Letztbegünstigung

4.3.4. Begünstigung des Unternehmensbetreibers

4.3.5. Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz

4.3.6. Sicherung von Arbeitsplätzen

4.3.7. Irrelevanz der Vorteilsverschaffung

4.3.8. Änderungen der Unternehmensstruktur

4.3.9. Finanzierung des Unternehmens

4.3.10. Verfolgung von Eigentümerinteressen

4.3.10.1. Allgemeine Pflichten gemäss Art. 552 § 25 Abs. 1 PGR

4.3.10.2. Besondere Pflichten gemäss Art. 552 § 25 Abs. 2 PGR

4.3.10.3. Hilfsorgane gemäss Art. 552 § 28 PGR

4.3.10.4. Fakultative Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 PGR

4.3.10.5. Rechte der Begünstigten gemäss Art. 552 §§ 6-9 PGR

4.3.10.6. Obligatorische Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 PGR

4.3.11. Verkauf des Unternehmens

4.3.12. Unternehmensstiftungen und Karl Marxens Grab

 

4.3. Der nach aussen gerichtete Zweck in der Literatur

Mit dem Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks und der dazu – ähnlich einer Legaldefinition30 – erfolgten Beschreibung der Selbstzweckstiftung gibt es in Liechtenstein erstmals eine Regelung zum Selbstzweck einer Stiftung. Letzterer dürfte freilich für die Praxis weniger ein Problem darstellen, also kaum in Streitfälle münden, gibt es doch bislang keine Judikatur.

Dafür befasst sich die Literatur in Gestalt zweier Autoren umso mehr mit dem The-ma, und zwar vor allem im Zusammenhang mit zwei Erscheinungsformen der Unternehmensstiftung, nämlich

– hauptsächlich bei jener, deren Zweck sich im Unternehmenserhalt erschöpft, und

– nebensächlich bei jener, deren Ausschüttungen an Begünstigte zeitlich erstreckt oder sonst wie beschränkt sind.

Für Jakob erlangt vor allem bei der erstgenannten Erscheinungsform die Problematik der Selbstzweckstiftung … Relevanz.31 Eine Stiftung, deren Zweck sich im Unternehmenserhalt erschöpft, erachtet Jakob als Unternehmensselbstzweckstiftung, deren Zulässigkeit er differenziert beurteilt, und zwar offenbar abhängig davon, ob neben dem Haupt- oder Unternehmenszweck ein Nebenzweck verfolgt wird und wie diese beiden Zwecke zueinander gewichtet sind.32

Ohne diese Differenzierung näher auszuarbeiten, stellt Jakob jedenfalls fest,

dass sich in Liechtenstein das Stiftungsrecht nie … gegen derartige Stiftungszwecke ausgesprochen hat, sodass solche Stiftungsformen … als zulässig anzusehen sind, solange … keine Umgehung zwingender Vorschriften (etwa zum Gläubigerschutz) oder gar ein Rechtsformmissbrauch angestrebt wird.33

Der Zulässigkeit von … unternehmensverbundenen Gestaltungen steht nach Ansicht von Jakob das abge-handelte Verständnis der Selbstzweckstiftung nicht entgegen, solange ein Nebenzweck vorhanden ist und auch tatsächlich bedient wird, ohne vorgeschoben zu sein.34 Mit diesem Nebenzweck verbindet Jakob offenbar die Frage, wie weit Ausschüttungen an Begünstigte zeitlich erstreckt oder sonst wie beschränkt werden können, um noch einen nach aussen gerichteten Zweck zu manifestieren.35

Vorweg zur ausführlichen Abhandlung des Unternehmenserhalts als Zweck sei zu zeitlich erstreckten oder sonst wie beschränkten Ausschüttungen einmal mehr auf die Anliegen des Stifters und deren praktischer Umsetzung bei der Unternehmensstiftung verwiesen. Der Stifter will bekanntlich regelmässig seine Nachkommen mit dem Unternehmen über Generationen hinweg verbunden wissen, sei es als Leiter der Geschäfte, sei es als Begünstigte der Gewinne.

Dafür will er die Finanzkraft des Unternehmens nachhaltig gestärkt und sohin Gewinnentnahmen aus der Kapitalgesellschaft beschränkt wissen. Eine entsprechende Stimmrechtsausübung muss dafür der Stiftung als deren Gesellschafterin natürlich aufgegeben sein. Soll es der Stiftung überdies ermöglicht werden, selbst Gewinne zu thesaurieren, sei es für eine (spätere) Reinvestition in die Kapitalgesellschaft, also in das Unternehmen, sei es für eine Investition in andere Unternehmen, muss der Stiftung auch das vom Stifter aufgegeben sein. Es empfiehlt sich, der Stiftung diesen Gestaltungsspielraum zu sichern. Dies aber macht erforderlich, dass der Stifter die Ausschüttungen der Stiftung zulasten thesaurierter Gewinne zeitlich erstreckt und sonst wie beschränkt.

Besondere Eigentumsstrukturen mit Unternehmensstiftungen werden in der Praxis vor allem bei grösseren, ertrags- und wachstumsstarken Unternehmen geschaffen. Die generierten und allenfalls von der Unternehmensstiftung selbst thesaurierten Gewinne sind daher beträchtlich. Sie übersteigen nicht selten den Bedarf – auch bei gehobener Lebenshaltung – einer Generation von Nachkommen um ein Vielfaches. Es liegt daher für den Stifter nahe, Ausschüttungen zu beschränken, und zwar jährlich mit einem kleineren Prozentsatz der von der Stiftung vereinnahmten oder thesaurierten Gewinne.

Dem Stifter im Ergebnis zu unterschieben, seine Nachkommen nicht wirklich fördern, sondern mit der Stiftung so etwas wie einen unternehmensbezogenen Selbstzweck frönen zu wollen, entbehrt daher jeder Grundlage. Ausschüttungsbeschränkungen stehen im Gegenteil für eine möglichst lange und nachhaltige Förderung seiner Nachkommen als Unternehmerfamilie über viele Generationen hinweg. Ein gewisser dynastischer Charakter lässt sich dabei nicht verhehlen. Dieser Charakter tut der Sache aber keinerlei Abbruch, sondern verstärkt nachgerade den familienbezogenen Zweck von Unternehmensstiftungen. Es stellt sich daher einmal mehr kein Selbstzweckproblem.

Ein solches ortet indes Schauer vertieft bei Stiftungen, deren Zweck sich für ihn im Unternehmenserhalt erschöpft. Er tut dies mit Argumenten, die weit über das hinausgehen, was im Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks Deckung findet. Er verweist zudem auf Autoren in Österreich, in der Schweiz und in Deutschland, soweit er bei ihnen seine Argumente gestützt weiss. Es steht dafür, jedes dieser Argumente einzeln abzuhandeln, und zwar der besseren Übersicht halber wie nachstehend unter 4.3.1. – 4.3.12. gegliedert und betitelt:

4.3.1. Unternehmen als Nexus von Kontrakten

Ein Unternehmen wird in der Mikroökonomie allgemein als Nexus von Kontrakten zwischen Investoren, Lieferanten, Arbeitnehmern und Kunden verstanden, weshalb es per se nach aussen wirkt.36 Ohne Aussenwirkung gibt es demnach kein Unternehmen.

Schauer verkennt die Pflege dieser Rechtsbeziehungen, und damit offenbar den besagten Nexus von Kontrakten meinend, als Mittel zum Zweck der Unternehmenserhaltung.37Diese Ansicht ist verfehlt, weil – um bei der Wortwahl von Schauer zu bleiben- die Rechtsbeziehungen und deren Pflege das Unternehmen selbst sind. Die Rechtsbeziehungspflege kann daher rein logisch nicht Mittel zum Zweck des Unternehmenserhalts sein. Im Übrigen ist der Schluss unklar, den Schauer aus seinem Argument ziehen will.

Selbst wenn nämlich die Rechtsbeziehungspflege Mittel zum Zweck des Unternehmenserhalts wäre, träfe dies nicht die Stiftung. Ihr Mittel zu diesem Zweck wäre immer noch das Halten und Verwalten der Beteiligung an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft mit der entsprechenden Ausübung der damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte.

4.3.2. Wirkung nach aussen

Die Beurteilung dessen, was nach aussen wirkt, mag ein Blick auf Erscheinungsformen der Stiftung jenseits der Unternehmensstiftung erleichtern. Man kann sich, wie schon die Regierung und der Landtag,38 eine Stiftung vorstellen, deren Zweck sich im Erhalt eines ihr gehörenden Parks erschöpft. Zu Recht ortet niemand darin einen Selbstzweck, wirkt doch der Park per se nach aussen, und damit wohl auch der Zweck, ihn zu erhalten.

Wo aber liegt bei der Wirkung nach aussen der Unterschied zwischen Park und Unternehmen? Nicht zuletzt mit Rücksicht auf das von der Regierung und vom Landtag abgehandelte Beispiel einer Stiftung mit rechtsgenüglich nach aussen gerichtetem Zweck liegt diese Frage nahe, ohne dass Schauer sie stellt.

4.3.3. Letztbegünstigung

Jede Stiftung und somit auch jede Unternehmensstiftung hat einen Letztbe-günstigten gemäss Art. 552 § 8 PGR, sei er gemäss Abs. 1 bestimmt, sei es mangels Bestimmung gemäss Abs. 2 das Land Liechtenstein. Nach dem Verständnis der Regierung und auch des Landtags liegt eine Selbstzweckstiftung nur dann vor, wenn Gewinne dauerhaft thesauriert werden, ohne sie jemals auszuschütten.39 Eine Ausschüttung findet aber spätestens zu Gunsten des Letztbegünstigten statt. Es drängt sich also die Frage auf, ob eine Stiftung überhaupt einem blossen Selbstzweck frönen kann. Die Unternehmensstiftung tut das bereits aus anderen Gründen nicht, könnte aber unbeschadet dessen ihren Bestand mit Hinweis auf den Letztbegünstigten schützen. Schauer setzt sich damit nicht auseinander.

Der Auseinandersetzung bedarf auch die Verpflichtung des Lands Liechtenstein gemäss Art. 129 Abs. 2 PGR für den Fall, dass dem Land das Stiftungsvermögen gemäss Art. 552 § 8 Abs. 2 PGR zufällt. Nach dieser Verpflichtung hat nämlich das Land das Stiftungsvermögen dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden. Selbst wenn sich dieser im Unternehmenserhalt erschöpfte, hätte das Land ihn zu verfolgen.40

Wohl auch nach dem Verständnis von Schauer wäre er nämlich nicht länger Selbstzweck, gehörte das Unternehmen doch nicht einmal mehr mittelbar der Stiftung. Darüber hinaus wäre der Zweck wohl weder unsittlich noch widerrechtlich, weshalb das Stiftungsvermögen nicht gemäss Art. 129 Abs. 3 dem Land zu freier Verwendung fiele. Abgesehen vom Selbstzweck-Charakter erhebt nämlich auch Schauer keinen de lege lata Einwand gegen den Unternehmenserhalt als Zweck.

4.3.4. Begünstigung des Unternehmensbetreibers

Eine Stiftung kann eine unternehmensbetreibende Kapitalgesellschaft zum Begünstigten haben, ohne an ihr beteiligt zu sein, also ohne das Unternehmen zumindest mittelbar zu ihrem Vermögen zu zählen.41 Selbst nach dem Verständnis von Schauer hat die Stiftung dann einen nach aussen gerichteten Zweck. Eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft sollte dem übrigens auch keinen Abbruch tun, zählte doch – streng genommen – nur diese Beteiligung zum Stiftungsvermögen, während mit der Kapitalgesellschaft immer noch eine aussen stehende Person begünstigt und somit der Stiftungszweck wiederum nach aussen gerichtet wäre. Mit all dem setzt sich freilich Schauer nicht auseinander.

4.3.5. Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz

Schauer sieht mit dem Selbstzweck ein Vermögen dauerhaft jeglicher Nutzung entzogen und erlaubt einen solchen Umgang mit dem Vermögen – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie – offenbar nur dem Stifter persönlich, nicht aber der Stiftung.42

Wie wohl sich bei der Unternehmensstiftung wegen des Wesens des Unternehmens per se kein Selbstzweckproblem stellt, sollte doch gewürdigt werden, dass nicht nur der Stifter verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz gemäss Art. 34 LV geniesst, sondern auch die Stiftung.43 Was dem Stifter an Schutz gebührt, muss demnach auch der Stiftung gebühren. So wie er sein Vermögen dauerhaft jeglicher Nutzung entziehen darf, muss dies auch die Stiftung tun dürfen.

Darüber hinaus geht das Argument von Schauer ins Leere, wonach es sich bei der Stiftung um Zeiträume nach dem Tod des Stifters handelt, weshalb sie sich nicht durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie rechtfertigen liesse.44 Das Stiftungserrichtungsgeschäft wird nämlich vom Stifter zu seinen Lebzeiten getätigt, sei es – wie in den meisten Fällen – als Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäss Art. 552 § 14 PGR, sei es – wie in wenigen Fällen – als Rechtsgeschäft von Todes wegen gemäss Art. 552 § 15 PGR.45 Mit dem Stiftungserrichtungsgeschäft schreiben Stifter zu ihren Lebzeiten den Unternehmenserhalt als Zweck fest, wofür sie auch den ihnen zuteilwerdenden verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz gemäss Art. 34 LV in Anspruch nehmen können.

Das gilt umso mehr, als mit der Zweckfestschreibung der damit erklärte Stifterwille erstarrt und von der Stiftung nachgelebt werden muss46 , und zwar unabhängig vom Tod des Stifters. Die Zeiträume nach dem Tod des Stifters (und diese selbst) sind denn auch für die Inanspruchnahme des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes gemäss Art. 34 LV irrelevant.

Dieser Schutz bewahrt das Eigentum als Institution des Privatrechts, der weder beseitigt noch seiner „Substanz“ beraubt werden darf.47 Selbst wenn unklar ist, was die Substanz des Eigentums ausmacht,48 steht ausser Frage, dass jegliche Eingriffe in das Eigentum formell wie materiell gesetzlicher Grundlage bedürfen und dabei der Freiheit des Gesetzgebers Schranken gesetzt sind.49 Es ist dieser Schutz, den der Stifter beim Stiftungserrichtungsgeschäft und damit in weiterer Folge auch die Stiftung beanspruchen können. Mangels gesetzlicher Grundlage treffen Stifter und Stiftung auch keinerlei Einschränkung, wonach ihr Vermögen nicht dauerhaft jeglicher Nutzung entzogen sein dürfte. Dass ein solcher Nutzungsentzug bei unternehmerischem Vermögen allein begrifflich nicht möglich ist, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Ein Unternehmen, das niemandem nützt, gibt es auf Dauer in einer freien Marktwirtschaft nicht.

4.3.6. Sicherung von Arbeitsplätzen

Schauer sieht den Unternehmenserhalt als Zweck mit einem anderen, nach aussen gerichteten Zweck verbunden, wenn der Stifter mit dem Unternehmenserhalt auch die Arbeitsplätze in einer strukturschwachen Region sichern möchte, wobei für Schauer eine Stiftung, welche die Sicherung von Arbeitsplätzen anstrebt, als gemeinnützige Stiftung anzusehen wäre.50

Damit verfängt er sich freilich in vielerlei Abgrenzungsfragen, ohne auf sie einzugehen. Ein Unternehmen dient per se in allen Regionen der Sicherung von Arbeitsplätzen. In strukturstarken Regionen erhöht es überdies die Löhne und verbessert die sonstigen Arbeitsbedingungen. Dass Schauer generell in der Arbeitsplatzsicherung Gemeinnützigkeit erblickt und Unternehmensstiftungen insoweit vom Makel des Selbstzwecks befreit, ist anzuerkennen, steht allerdings seinem eigenen Standpunkt diametral entgegen. Gemeinnützigkeit setzt schon begrifflich einen nach aussen gerichteten Zweck voraus.

4.3.7. Irrelevanz der Vorteilsverschaffung

Das Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks verführt nicht selten zur Erwartung, jemand müsse etwas von einer Stiftung haben, sei es Materielles, sei es zumindest Ideelles. Dass es für eine solche Erwartung keinen Platz gibt, stellt Schauer nicht ausreichend klar.

Mit dem Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks ist nicht gemeint, dass irgendjemandem irgendein Vorteil erwachsen muss. Das Kriterium der Vorteilsverschaffung war bereits dem alten und ist auch dem neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht fremd.51 Dem schenkt Schauer bei seinen Erwägungen im Ergebnis keine Beachtung. Die, wenn auch nur rechtspolitisch, also offenbar de lege ferenda von Schauer angestellten, wohlfahrtsökonomischen Erwägungen gehen daher ins Leere.52

Im Übrigen stellt sich bei der Unternehmensstiftung die Frage der Vorteilsverschaffung ohnehin nicht: In der freien Marktwirtschaft hat ein Unternehmen nur Bestand, wenn es jemandem Vorteile verschafft, und zwar insbesondere den Investoren, Lieferanten, Arbeitnehmern, Kunden und der öffentlichen Hand mit Steuerzahlungen. Dem schenkt Schauer bei seinen besagten Erwägungen keine Beachtung, auch wenn er an anderer Stelle beim Unternehmen sogar Gemeinnützigkeit ortet.53

4.3.8. Änderungen der Unternehmensstruktur

Für Schauer sind bei Unternehmen, die nach dem Stiftungszweck jedenfalls erhalten werden müssen … Strukturveränderungen grundsätzlich nicht möglich.54Er vermeint, der Unternehmenserhalt als Zweck liesse sich von der Stiftung nur verfolgen, indem sie ihre Mitgliedschaftsrechte an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft dergestalt ausübt, dass nichts am Unternehmen verändert wird. Dieses Verständnis vom Unternehmenserhalt als Zweck widerspricht dem Wesen des Unternehmens und verkennt, dass es letztlich nur über Veränderungen erhalten werden kann. Deren Zulassung ist selbstverständliche Voraussetzung für jedes taugliche Konzept des Unternehmenserhalts. Das gilt umso mehr für das Unternehmenswachstum, um das es dem Stifter eigentlich geht.

Nicht umsonst ist Unternehmensstiftungen häufig ausdrücklich geboten, die besagten Rechte dergestalt auszuüben, dass notwendige Strukturveränderungen geschehen, und zwar insbesondere Anpassungen an veränderte Markt- und Wettbewerbsbedingungen. Derlei ist eine conditio sine qua non für jede erfolgreiche Strategie des Unternehmenserhalts, ja für jede zukunftsfähige Unternehmenspolitik.

Selbst wenn die besagten Massnahmen nicht ausdrücklich geboten sind, hat die Stiftung dafür zu sorgen, dass die notwendigen Strukturveränderungen geschehen. Andernfalls würde sie den Zweck des Unternehmenserhalts nicht rechtsgenüglich verfolgen.

Strukturveränderungen oder überhaupt Änderungen beim Unternehmen wären nur in sehr praxisfernen Fällen ausgeschlossen. Gesetzt etwa den Fall, eine Stiftung hätte den Zweck, auch dann für den Erhalt eines Unternehmens zu sorgen, wenn dessen sämtliche Produkte dauerhaft niemand mehr kauft. Es läge dann eine Einrichtung zur Produktion von Waren auf Halde vor. Das wäre was auch immer, aber jedenfalls kein Unternehmen und die Stiftung folglich auch keine Unternehmensstiftung. Der Vorwurf der Unmöglichkeit von Strukturveränderungen geht daher bei der Unternehmensstiftung jedenfalls ins Leere.

4.3.9. Finanzierung des Unternehmens

Für Schauer ist bei Unternehmensstiftungen die Aufnahme von Partnern, die … Eigenkapital … investieren, versperrt.55Er vermeint offenbar, der Unternehmenserhalt als Zweck liesse sich von der Stiftung nur verfolgen, indem sie ihre Mitgliedschaftsrechte an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft ungeteilt erhält und ausübt. Dieses Verständnis vom Unternehmenserhalt als Zweck greift zu kurz. Es vermengt offenbar den Unternehmenserhalt mit dem Beteiligungserhalt.

Nicht umsonst ist Unternehmensstiftungen regelmässig aufgegeben, die besagten Rechte dergestalt auszuüben, dass das Unternehmen optimal finanziert ist. Sollte der Finanzierungsbedarf weder mit dem vorhandenen Eigenkapital noch mit Fremdkapital zu decken sein, ist Unternehmensstiftungen regelmässig aufgegeben, die Beteiligung weiterer Gesellschafter zuzulassen und Mitgliedschaftsrechte an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft mit diesen weiteren Gesellschaftern zu teilen.

Wenn sich nämlich der Unternehmenserhalt nur durch solche Massnahmen sichern lässt, sind sie von der Stiftung zu setzen. Das gilt unabhängig davon, ob sie als Massnahme der optimalen Finanzierung der Stiftung ausdrücklich geboten sind oder nicht. Anders wäre dies nur bei einem ausdrücklichen Verbot. Ein solches kommt aber in der Praxis naturgemäss kaum vor. Stifter wollen nämlich ihr Unternehmen optimal finanziert wissen. Anderes liefe ihrem eigenen Anliegen, nämlich dem Erhalt des Unternehmens, diametral zuwider. Es ginge dann mehr um den Erhalt der Beteiligung an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft als um den Erhalt des Unternehmens.

Allein diese Beteiligung würde erhalten bleiben müssen, und zwar ohne jede Schmälerung oder Verwässerung. Die Stiftung hätte nur den Zweck, alleinige Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft zu bleiben, die was auch immer hat oder nicht mehr hat, ja unabhängig davon, was mit ihr geschieht. Mit einem solchen Zweck wäre die Stiftung freilich keine Unternehmensstiftung. Der Vorwurf der Aussperrung neuer Gesellschafter und damit neuer Investoren geht daher bei der Unternehmensstiftung jedenfalls ins Leere.

4.3.10. Verfolgung von Eigentümerinteressen

Für Schauer stehen offenbar Unternehmensstiftungen für das vollständige Fehlen kontrollierender Eigentümerinteressen, und zwar ohne dafür eine Begründung zu liefern.56 Für ihn verfolgen Unternehmensstiftungen nicht nur keine Eigentümerinteressen, sie haben gar keine solchen Interessen. Wie der Autor auf Letzteres kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die Unternehmensstiftung ist per definitionem massgebliche Gesellschafterin der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft und hat als solche naturgemäss Eigentümerinteressen. Diese sind im Übrigen nicht bloss kontrollierend, sondern nach dem Gewicht der Beteiligung sogar bestimmend.

Dass die Unternehmensstiftung Eigentümerinteressen hat, steht daher ausser Frage. Nicht ausser Frage steht indes, ob und wie sie solche Interessen verfolgt. Diese Frage wiederum betrifft die Verwaltung der Stiftung. Sie lässt sich daher am besten anhand der nicht wenigen Rechtsfiguren beantworten, die das Stiftungsrecht für und rund um die Verwaltung der Stiftung aufbietet. Sie reichen von den Pflichten des Stiftungsrats über besondere Organisations- und Gestaltungsformen bis zur Stiftungsaufsicht und werden im Folgenden unter 4.3.10.1. – 4.3.10.6. abgehandelt.

4.3.10.1. Allgemeine Pflichten gemäss Art. 552 § 25 Abs. 1 PGR

Die Verfolgung der Eigentümerinteressen ist der Stiftung aufgegeben, und zwar unabhängig davon, ob sich deren Zweck im Unternehmenserhalt erschöpft oder nicht. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist nämlich in jedem Fall Bestandteil des Stiftungsvermögens, und zwar regelmässig sogar der wesentliche. Dieses Vermögen hat der Stiftungsrat gemäss Art. 552 § 25 Abs. 1 PGR unter Beachtung des Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung zu verwalten. Damit ist eine allgemeine Pflicht zur Treue der Stiftung gegenüber verbunden. Es besteht die Pflicht zum loyalen Einsatz für die Stiftung, wobei die Verfolgung der Stiftungsinteressen die alleinige Verhaltensmaxime für den Stiftungsrat ist.57

4.3.10.2. Besondere Pflichten gemäss Art. 552 § 25 Abs. 2 PGR

Gemäss Art. 552 § 25 Abs. 2 PGR kann der Stifter konkrete und verbindliche Verwaltungskriterien festlegen. Ob sich der Stiftungszweck im Unternehmenserhalt erschöpft oder nicht, für die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft will der Stifter gern Besonderes vorgekehrt wissen. Das gilt auch für den Fall, dass diese Beteiligung blosses Mittel zur Verfolgung eines Stiftungszwecks ist, der ansonsten mit dem Unternehmen nichts zu tun hat. Stifter nehmen denn auch regelmässig den Stiftungsrat bei der Verwaltung der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft in besondere Pflichten. Einmal mehr wird der Stiftungsrat damit zur selbstverständlichen Verfolgung der Eigentümerinteressen der Stiftung verhalten.

4.3.10.3. Hilfsorgane gemäss Art. 552 § 28 PGR

Gemäss Art. 552 § 28 PGR kann der Stifter weitere Organe … zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung oder Unterstützung des Stiftungsrats … vorsehen. Er kann also nicht nur dafür vorkehren, dass dem Stiftungsrat besonders sachkundige Personen angehören. Er kann überdies dem Stiftungsrat ein weiteres Organ mit solchen Personen beigeben und so einmal mehr dafür sorgen, dass die Stiftung ihre Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mit der nötigen Sachkunde verwaltet und so ihre Eigentümerinteressen bestmöglich verfolgt. So bietet sich etwa die Einrichtung eines Stiftungs- und eines Unternehmensrats an. Ersterer ist mit Koordination und Aufsicht sowie mit den Belangen der Stiftung überhaupt befasst. Letzterem obliegt die Beteiligungsverwaltung, welche bei entsprechendem Umfang Tagesgeschäftscharakter annehmen kann.58

4.3.10.4. Fakultative Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 PGR

Gemäss Art. 552 § 29 PGR kann der Stifter die Stiftung durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellen. Sie steht dann auch als privatnützige Stiftung gleich einer gemeinnützigen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese sorgt von Amts wegen dafür, dass das Vermögen der Stiftung, also die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, zweckgemäss verwaltet wird. Es findet eine Rechtmässigkeitskontrolle statt, welche daran ausgerichtet ist, ob die Stiftungsorgane den gesetzlich und statutarisch vorgegeben Handlungsrahmen verlassen und gegebenenfalls ihr Ermessen fehlerhaft ausüben.59

4.3.10.5. Rechte der Begünstigten gemäss Art. 552 §§ 6-9 PGR

Erschöpft sich der Stiftungszweck nicht im Unternehmenserhalt, hat die Stiftung regelmässig Begünstigte mit Leistungs- sowie Mitwirkungs- und Kontrollrechten. Der Stifter kann insbesondere Letztere so ausgestalten, dass der Stiftungsrat vornehmlich bei der Beteiligungsverwaltung auf die Mitwirkung der Begünstigten angewiesen ist und überdies deren Kontrolle unterliegt, in extremis als Begünstigtenversammlung und fakultatives Zusatzorgan gemäss Art. 552 § 28 PGR.60 Dergestalt können in fast beliebiger rechtlicher Dichte die wirtschaftlichen Interessen der Begünstigten spielen und die Stiftung dauerhaft zur Verfolgung ihrer Eigentümerinteressen verhalten.

4.3.10.6. Obligatorische Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 PGR

Erschöpft sich der Stiftungszweck nicht im Unternehmenserhalt und ist er gemeinnützig, steht die Stiftung gemäss Art. 552 § 29 PGR unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese Aufsicht kann auch vom Stifter nicht abbedungen werden. Sie soll ausgleichen, dass es bei gemeinnützigen Stiftungen regelmässig keine Begünstigten mit Leistungs- sowie Mitwirkungs- und Kontrollrechten gibt.61 Anstelle wirtschaftlicher Interessen von Begünstigten soll also staatliche Aufsicht die Stiftung in guter Funktion halten.

Freilich könnte eingewendet werden, dass der Staat bei der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen nicht selten versagt und folglich auch ihr Fehlen kaum ausgleichen kann. Ein solcher Einwand träfe indes nicht den Unternehmenserhalt, sondern die Gemeinnützigkeit als Zweck. Die nachhaltige Verfolgbarkeit eines solchen Zwecks müsste dann bezweifelt werden. Die Praxis aber zeigt an unzähligen Beispielen, dass gemeinnützige Stiftungen doch dauerhaft in guter Funktion bleiben, nämlich über Jahrzehnte und sogar über Jahrhunderte.62 Damit zeigt die Praxis freilich auch, dass die Verfolgung von Eigentümerinteressen durchaus juristisch nachhaltig erfolgreich institutionalisiert werden kann. Das wiederum kommt letztlich auch dem Unternehmenserhalt als Zweck und dessen Verfolgbarkeit zugute.

Die Tauglichkeit von Stiftungen zur Verfolgung von Eigentümerinteressen will freilich nicht nur anhand der Rechtsfiguren zur Verwaltung von Stiftungen beurteilt werden, sondern auch anhand der Alternative zum Einsatz von Stiftungen. Diese Alternative besteht vornehmlich darin, die das Unternehmen betreibende Kapitalgesellschaft zu vererben, also die Nachkommen oder Dritte zu Gesellschaftern zu machen. Wie, insbesondere mit welchem Einsatz und mit welcher Sachkunde, die Erben ihre Eigentümerinteressen verfolgen, liegt an ihnen selbst. Der Erblasser kann wenig dafür vorkehren.

Allenfalls kann er versuchen, den Erben mittels Auflagen in seiner letztwilligen Verfügung zur Beteiligung an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft ein bestimmtes Verhalten aufzugeben.63 Der Erblasser kann auch versuchen, mittels eines Testamentsvollstreckers diese Beteiligung von den Erben mit Einsatz und Sachkunde verwaltet zu bekommen.64 Allerdings sind selbst ein durchdachtes Regelwerk an Auflagen und ein oder mehrere qualifizierte Testamentsvollstrecker für deren Durchsetzung kaum geeignet, ein Manko an Einsatz und Sachkunde bei den Erben auszugleichen.65 Die Erben bleiben die Gesellschafter und so bleiben ihnen auch die Kapitalgesellschaft und mit ihr das Unternehmen ausgeliefert.

4.3.11. Verkauf des Unternehmens

Für Schauer ist bei Unternehmen, die nach dem Stiftungszweck jedenfalls erhalten werden müssen … der lukrative Verkauf des Unternehmens … ausgeschlossen.66Er vermeint offenbar, der Unternehmenserhalt als Zweck liesse sich von der Stiftung nur verfolgen, wenn die Stiftung das Unternehmen nicht lukrativ verkauft, also wenn sie ihre Beteiligung an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft nicht für sich vorteilhaft veräussert oder erst gar nicht veräussern darf. Dieses Verständnis vom Unternehmenserhalt als Zweck, der den Unternehmensverkauf ausschliesst, greift zu kurz, wobei überdies die Lukrativität oder Nicht-Lukrativität des Verkaufs kaum ein taugliches Kriterium für den Unternehmenserhalt ist.

Erschöpft sich der Zweck der Stiftung im Unternehmenserhalt, und genau darum geht es Schauer, ist es nur folgerichtig, der Stiftung den Verkauf des Unternehmens aufzugeben, wenn sie anders dessen Erhalt dauerhaft nicht mehr besorgen kann, ja gefährdet oder gar verunmöglicht. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmensverkauf ausdrücklich geboten ist oder nicht, und zwar nach der Formel: Die Stiftung muss im Zweifel nicht sich erhalten, sondern das Unternehmen. Alles andere liefe der rechtsgenüglichen Zweckverfolgung zuwider und wäre daher unzulässig. Der Unternehmensverkauf ist sohin nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil in extremis geboten.

Ob der Verkauf für die Stiftung lukrativ ist oder sein muss, lässt sich nicht aus dem Unternehmenserhalt als Zweck bestimmen. Hat die Stiftung ausschliesslich diesen Zweck, ist ihr nicht aufgegeben, das Unternehmen möglichst lukrativ zu verkaufen. Es ist ihr vielmehr aufgegeben, das Unternehmen möglichst rechtzeitig zu verkaufen. Dies geschieht dann, wenn das Unternehmen verkauft wird, bevor es wegen der Verbindung mit der Stiftung dauerhaft Schaden erleidet und so im Bestand gefährdet ist. Der erzielte Verkaufserlös ist dann nur insoweit von Belang, als er – in ultimativer Verfolgung des Zwecks – von der Stiftung dem Unternehmen zuzuwenden ist.67

Anderes gilt, wenn sich der Zweck der Stiftung nicht im Unternehmenserhalt erschöpft. So könnte der Stiftung aufgegeben sein, das Unternehmen zu verkaufen, wenn ihr andere Vermögensanlagen wertbeständiger und profitabler erscheinen. In diesem Fall kommt es natürlich darauf an, dass der Verkauf für sie und damit auch der Wechsel zu anderen Vermögensanlagen möglichst lukrativ ist. Erschöpft sich dagegen der Zweck der Stiftung im Unternehmenserhalt, geht indes der Vorwurf der Unmöglichkeit des lukrativen Unternehmensverkaufs jedenfalls ins Leere.

4.3.12. Unternehmensstiftungen und Karl Marxens Grab

Für Schauer ist bei Unternehmensstiftungen das Management eher geneigt … Forderungen der Arbeitnehmerseite nachzukommen, was für ihn die Effizienz des Unternehmens beeinträchtigen und seinen Bestand langfristig gefährden kann.68Deshalb beruft sich Schauer auf Kummer und dessen Ausspruch: eine Marktwirtschaft aus lauter Unternehmensstiftungen: ein Meer roter Rosen auf Karl Marxens Grab, ohne allerdings dazu etwas zu erklären, insbesondere auf den Kontext des Ausspruchs einzugehen.69

Zunächst liegt in der Behauptung, dass die Erfüllung von Arbeitnehmerforderungen Effizienz und Bestand des Unternehmens beeinträchtigen könne, kaum ein Aussagewert. Die Nichterfüllung solcher Forderungen kann nämlich ähnliche Wirkung haben.70 Was gilt, hängt von den jeweiligen Marktbedingungen ab. In einer freien Marktwirtschaft werden jedenfalls Arbeitnehmerforderungen langfristig kaum unerfüllt bleiben können, will ein Unternehmen dauerhaft Arbeitnehmer und damit Bestand haben.

Um die freie Marktwirtschaft geht es auch bei Kummer und seinem Ausspruch, getätigt in der Hauptversammlung des Bernischen Juristenvereins vom 22.10.1977.71 Er lobt deren Vorzüge, indem er die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik und deren Institutionen vehementer Kritik unterzieht. Dabei kommt er – ohne wirklich erkennbaren Zusammenhang – kurz auf die Unternehmensstiftung, in deren Umkreis es für ihn schon recht ordentlich nach den totalitären Antipoden der Marktwirtschaft … riecht.72 Auf diese – mindestens eigentümliche – Kritik der Unternehmensstiftung bringt Kummer das Drama der Zeiss-Werke Jena, die, weil Stiftung, nicht wussten, wie vor den heranrollenden Panzern totalitärer Rechtsordnung in die Auffangstellung des bürgerlichen Rechts zurückzuweichen.73

Mit dieser – wiederum mindestens eigentümlichen – Kritik an der Carl-Zeiss-Stiftung bezieht sich Kummer offenbar auf die 1948 erfolgte Enteignung deren Unternehmen in Jena und auf die darauffolgenden Markenrechtsprozesse. Letztere wurden bereits 1971 beigelegt und Erstere 1990 mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik überwunden, und zwar dergestalt, dass eine reformierte Carl-Zeiss-Stiftung die alleinige Aktionärin mehrerer das Unternehmen betreibenden Aktiengesellschaften ist.74

Die Kritik von Kummer an der Carl-Zeiss-Stiftung ist damit völlig überholt, unberechtigt war sie freilich schon, als Kummer sie 1977 übte. Mit einem anderen Eigentümer wären die Unternehmen wohl auch enteignet worden und Markenrechtsstreitigkeiten hätten sich auch ergeben. Weder die Enteignung noch diese Streitigkeiten stellten nämlich in irgendeiner Weise auf die Stiftung ab. Sie gefährdete denn auch nicht den Bestand des Unternehmens.

Ganz im Gegenteil sicherte die 1889 errichtete Carl-Zeiss-Stiftung den Bestand des Unternehmens, und zwar über Kriege und Enteignungen hinweg. Als alleinige Aktionärin der Carl Zeiss AG und der Schott AG kontrolliert die Stiftung seit über 120 Jahren Unternehmen von Weltgeltung.75 Damit ist sie ein Musterbeispiel einer funktionierenden Unternehmensstiftung. Hätte der Unternehmensgründer Ernst Abbe sie nicht 1889 errichtet (benannt nach seinem zuvor verstorbenen Geschäftspartner Carl Zeiss),76 wäre wohl fraglich, ob es das Unternehmen heute – über 120 Jahre später – noch gäbe.

Mit der Carl-Zeiss-Stiftung lässt sich daher alles andere als berechtigte Kritik an Unternehmensstiftungen üben. Sie als rote Rosen auf Karl Marxens Grab abzuqualifizieren,77 grenzte schon 1977 an blosse Polemik und tut dies heute umso mehr. Den Ausspruch von Kummer immer noch gegen die Unternehmensstiftung ins Treffen zu führen, ist daher einmal mehr verfehlt.´

Verweise

[30] Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 08.06.2007, 23; gleichlautend Bericht und Antrag der Regierung 13/2008, 42; mit konkludenter Übernahme im Landtags-Protokoll vom 14.03.2008 und Landtags-Protokoll vom 26.06.2008.

[31] Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 23.

[32] Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 24.

[33] Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 24.

[34] Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 25.

[35] Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 25.

[36] Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, Vaduz 1995, 55, samt zitierter Literatur.

[37] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 16; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 12.

[38] Stellungnahme der Regierung 85/2008, 19; Landtags-Protokoll vom 26.06.2008, 1352.

[39] Vernehmlassungsbericht der Regierung 08.06.2007, 23; gleichlautend Bericht und Antrag der Regierung 13/2008, 42; Landtags-Protokoll 26.06.2008, 1352, mit konkludenter Übernahme des Verständnisses der Regierung von der Selbstzweckstiftung.

[40] Vorausgesetzt, für den Auflösungs- oder Liquidationsfall ist nicht ein gesonderter Verwendungszweck vorgesehen; dazu: Lorenz, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 8, Rz 2.

[41] Diese Erscheinungsform der Unternehmensstiftung gehört zur Kategorie der Stiftungen mit sonstigem Unternehmensbezug; dazu Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein; Vaduz 1995, 14.

[42] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 16; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 11.

[43] Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Schaan 2004, 72; Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2004, Art. 28 LV, Rz 36.

[44] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 16; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 11.

[45] Unternehmensstiftungen werden allgemein unter Lebenden errichtet, wobei sich Stifter gern Änderungsrechte gemäss Art. 552 § 30 PGR vorbehalten, auf dass sie selbst noch die Organisation der Stiftungen und deren Verbindungen mit den Unternehmen optimieren können.

[46] Zum Erstarrungsprinzip statt aller: Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 102.

[47] Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Schaan 2004, mit Zitat aus StGH 22.11.1990, LES 2/1991, 28.

[48] Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Schaan 2004, 43.

[49] Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Schaan 2004, 43.

[50] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2009, 17; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 13.

[51] Dazu statt aller: Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein; Vaduz 1995, 55, mit Verweis auf deutsche Literatur, wonach selbst nach dem weit weniger liberalen deutschen Stiftungsrecht aus wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, politischen oder sonstigen Gründen als „unvernünftig“ anzusehende Stiftungszwecke zulässig sind; Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 15; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 6, wonach im liechtensteinischen Stiftungsrecht das Prinzip der Zweckoffenheit weiterhin gilt.

[52] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 17; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 14.

[53] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 17; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 13.

[54] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 17; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 14.

[55] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 17; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 14.

[56]Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 17; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 14.

[57] Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 142.

[58] Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, Vaduz 1995, 103, samt Vorschlägen zur Aufgabenteilung zwischen Stiftungs- und Unternehmensrat.

[59] Jakob, 201.

[60] Jakob, 189.

[61] Hammermann, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 29, Rz 5.

[62] Einige Stiftungen sind mehr als 1000 Jahre alt; so etwa die Vereinigten Pfründnerhäuser Münster und die Hospitalstiftung Wemding mit Errichtungsjahren um 900, respektive 950; dazu: Wigand et al., Stiftungen in der Praxis – Recht, Steuern, Beratung, 2. Auflage, Wiesbaden 2009, 24.

[63] Gemäss § 709 ABGB kann jemandem ein Nachlass unter einem Auftrage zugewendet werden, bei dessen Nichterfüllung … der Nachlass verwirkt ist.

[64] Gemäss § 816 ABGB hat der Testamentsvollstrecker entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen, oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.

[65] Der Durchsetzbarkeit von Auflagen und der Tätigkeit von Testamentsvollstreckern sind mehrfach Grenzen gesetzt; dazu statt aller Kralik, Das Erbrecht – System des österreichischen Privatrechts, 3. Auflage, Wien 1983, 265f., mit Abhandlung der in Liechtenstein rezipierten §§ 709 und 816 ABGB.

[66] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 17; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 14.

[67] Alternativ könnte sich die Stiftung dergestalt des Unternehmens entäussern, dass der Erwerber dessen Gegenwert als Kapital in das Unternehmen einbringt und so dessen Finanzkraft und damit dessen Bestand sichert.

[68] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 17; völlig gleichlautend Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinisches Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1 Rz 14.

[69] Schauer, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Zürich 2008, 17; unter Verweis auf Nowotny, Fragen des neuen Privatstiftungsgesetzes, GesRZ 1994, 6, also mit blossem Nachzitat, weshalb wohl der Kontext des Ausspruchs von Kummer bei Schauer unberücksichtigt bleibt.

[70] Ausserdem kann natürlich auch die Erfüllung oder Nichterfüllung von Kundenforderungen den Bestand des Unternehmens gefährden.

[71] Kummer, Die Unternehmung diesseits und jenseits der Mauer, ZBJV 11/1977, 482.

[72] Kummer, Die Unternehmung diesseits und jenseits der Mauer, ZBJV 11/1977, 482.

[73] Kummer, Die Unternehmung diesseits und jenseits der Mauer, ZBJV 11/ 1977, 482.

[74] Internet-Enzyklopädie Wikipedia unter dem Eintrag Carl-Zeiss-Stiftung, Fundstelle: <www.wikipedia.de> (besucht am 25.01.2013).

[75] Internet-Enzyklopädie Wikipedia unter den Einträgen Carl Zeiss AG und Schott AG, Fundstelle: <www.wikipedia.de> (besucht am 25.01.2013).

[76] Internet-Enzyklopädie Wikipedia unter dem Eintrag Carl-Zeiss-Stiftung, Fundstelle: <www.wikipedia.de> (besucht am 25.01.2013).

[77] Karl Marx hätte wohl in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung keine Unternehmensstiftungen gewollt und im Übrigen für sein Grab rote Nelken bevorzugt, die nicht umsonst als Symbol der internationalen Arbeiterbewegung die Grabmähler von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht zieren, dazu Internet-Enzyklopädie Wikipedia unter dem Eintrag Nelkengewächse, Fundstelle: <www.wikipedia.de> (besucht am 25.01.2013).

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