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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 12.01.2015

Der Krieg der Kapseln


In den Jahren 2010 und 2011 haben Unternehmen der Gruppe DEMB (Hersteller der Kapseln der Marke L’Or Espresso) einerseits und der Firma Ethical (Hersteller der Kapseln der Marke Espresso oder von Untermarken der Vertriebshändler) andererseits die französische Wettbewerbsbehörde wegen der von Nespresso unternommenen Markverdrängung angerufen. Nespresso hatte den Kauf von Kapseln der Marke Nespresso an den der Kaffeemaschinen der Marke Nespresso gebunden; auf diese Weise wurden Verbraucher davon abgebracht, andere Kapseln als die der Marke Nespresso zu kaufen.

Nachdem sie von den Ermittlungsbeamten der Wettbewerbsbehörde eine vorläufige Einschätzung der Beanstandungen hinsichtlich des freien Wettbewerbs erhalten hatte, schlug Nespresso vor, sich zu bestimmten Maßnahmen zu verpflichten, um dem Verfahren ein Ende zu setzen.

Mit der Entscheidung Nr. 14-D-09 vom 4. September 2014 hat die französische Wettbewerbsbehörde die von Nespresso vorgeschlagenen verpflichtenden Maßnahmen akzeptiert. Dadurch sollen die Hindernisse konkurrierender Hersteller beim Markteintritt und bei der Entwicklung von Kaffeekapseln, die mit Nespressos Kaffeemaschinen kompatibel sind, aufgehoben werden. 

Nespresso ist fortan verpflichtet,

  • den Herstellern konkurrierender Kapseln Informationen über technische Änderungen mitzuteilen, die möglicherweise einen Einfluss auf das Zusammenspiel zwischen Kapsel und der Kaffeemaschine von Nespresso haben. Dieser Verpflichtung ist nachzukommen, sobald die Entscheidung getroffen wird, eine veränderte Kaffeemaschine (Herstellung von Prototypen) herzustellen, sowie mindestens vier Monate vor der Aufnahme des Vertriebs der Maschinen;
  • neue Garantiebestimmungen aufzustellen, die auch bei der Verwendung von konkurrierenden Kapseln zur Anwendung gelangen;
  • keine negativen Kommentare über den Gebrauch konkurrierender Kapseln abzugeben.

Die Wettbewerbsbehörde ist der Auffassung, dass durch diese Verpflichtungen die Bedingungen eines angemessenen Wettbewerbs auf dem Markt wiederhergestellt werden, ohne die Innovationskraft von Nespresso zu beeinträchtigen.

Quelle: Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde, 04.09.2014, Nr. 14-D-09

Ihre Ansprechpartner: Priscilla AUROUX, avocate und Dominique HEINTZ , avocat associé (Partner)

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