Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 01.06.2010

Der Boss muss nicht Bußgeld des Kraftfahrers erstatten!


Der Berufskraftfahrer sitzt
häufig in der Klemme. Der Arbeitgeber übt starken Druck aus. Die Lenk- und
Ruhezeiten sind einfach nicht einzuhalten. Oder die Ladungen sind nicht
ausreichend zu sichern. verletzen. Es drohen hohe Bußgelder für den
Berufskraftfahrer.  Natürlich könnte der
Fahrer versuchen, dass der Arbeitgeber das gezahlte 
Bußgeld als Schadensersatz an den Arbeitnehmer erstatten soll. Das
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 26.01.2010 – Az.: 3 Sa
487/09  verneinte dies. der Kraftfahrer, wollte über
8000 Euro Bußgeld vom Arbeitgeber:

Das Gericht meint, es ist
dem Fahrer zumutbar sich den Anordnungen zu widersetzen. Als sittenwidrige
Schädigung sah das Gericht das Verhalten des Arbeitgebers ebenfalls
nicht an.  Schließlich sei es überhaupt fraglich, ob dem Berufskraftfahrer
überhaupt ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist, denn das Bußgeld soll den
jeweiligen Täter davon abhalten, in Zukunft geahndete oder gleichartige
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften zu begehen.

Aus den Gründen des Urteils:

“…..Vielmehr ist es
dem Kläger zumutbar gewesen, sich den (vom Kläger behaupteten) Anordnungen
seines Arbeitgebers (bzw. des “Junior-Chef” M. S. und des Disponenten
Sch.) zu widersetzen. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass entgegenstehende
Anordnungen seines Arbeitgebers den Arbeitnehmer (Fahrer) grundsätzlich nicht
entlasten und (auch) daher nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führen. Nach näherer
Maßgabe der auf Seite 5 des Bußgeldbescheides zitierten Rechtsvorschriften aus
dem Fahrpersonalgesetz, der Fahrpersonalverordnung und der Verordnungen (EG)
Nr. 561/06 und Nr. 3820/85 ist der Kläger als Fahrer im Straßenverkehr selbst
dafür verantwortlich gewesen, dass es nicht kommt zur:

– Überschreitung der
Tageslenkzeit,

– Überschreitung der
zulässigen Lenktage,

– Verkürzung der
Wochenruhezeit,

– Überschreitung der
Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen,

– Verkürzung der Fahrtunterbrechung,

– Überschreitung der
zulässigen Lenkdauer und

– Verkürzung der
Tagesruhezeit.

Die im Bußgeldbescheid
zitierten Bußgeldvorschriften dienen der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie
dienen (auch) dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.
Beachtet der Berufskraftfahrer diese Vorschriften, muss er angesichts des
materiellen Arbeitsrechts (§ 626 BGB; § 1 KSchG; § 273 BGB; § 612a BGB) und
angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG) keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis (etwa in
Form einer Kündigung) befürchten. Den rechtstreuen Arbeitnehmer schützt die
Rechtsordnung. Aus diesem Grunde ist es vorliegend dem Kläger zumutbar gewesen,
sich unzulässigen, von Arbeitgeberseite erteilten Anordnungen (- sollten diese
erfolgt sein -) zu widersetzen.

31.05.2010

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Autor

Rechtsanwalt
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