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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 11.03.2010

DENIC und DISPUTE


Die
DENIC ist die zentrale Registrierungsstelle für Domains unterhalb der
Top-Level-Domain.de. Über die whois-Funktion lassen sich die Verantwortlich für
Internetseiten mit .de-Endung ausfindig machen.

Aber
auch im Rahmen von Domain-Streitigkeiten kommt die DENIC ins Spiel.

Behauptet
ein Dritter, sogenannte bessere Rechte an einer bereits registrierten Domain zu
haben und will er auch zeitnah mit einer entsprechenden Auseinandersetzung
beginnen, um die Löschung oder Übertragung der Domain zu erzielen, kann er
einen sogenannten DISPUTE-Eintrag bei der DENIC einrichten lassen.

Mit
diesem Antrag kann das Ziel erreicht werden, dass der aktuelle Domain-Inhaber
die betreffende Domain während eines Rechtsstreits nicht an einen Dritten,
sondern lediglich auf den Antragsteller übertragen kann. Der DISPUTE-Antrag
schützt den Antragsteller also vor weiteren Unannehmlichkeiten im Rahmen der
domainrechtlichen Auseinandersetzung.

Kündigt
oder löscht der aktuelle Domain-Inhaber nach Eingang des DISPUTE-Antrags die
betreffende Domain, so fällt automatisch der Antragsteller in dessen Position
und wird Inhaber der Domain.

Davon
unberührt bleiben die namens- oder kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen
über die Domain.

Besteht
eine solche Auseinandersetzung und unterliegt der Domaininhaber gegen den
Anspruchsteller wird in der Regel die Domain wieder frei und unbeteiligte
Dritte können darauf zugreifen.

Durch
den DISPUTE-Antrag ist der Antragsteller geschützt und erlangt im Falle des
Obsiegens auch ohne weitere Probleme die Rechte an der Domain.

Der
DISPUTE-Antrag kann mittels eines Formulars gestellt werden. Der Antragsteller
hat dabei gegenüber der DENIC glaubhaft zu machen, dass er ein Recht auf die
Domain hat und dieses auch gegenüber dem aktuellen Domaininhaber geltend macht.

Der
DISPUTE-Eintrag wird – soweit von der DENIC bewilligt – auf ein Jahr gewährt,
kann aber antragsgemäß verlängert werden. Dazu muss dann nachgewiesen werden,
dass die Auseinandersetzung um die Domain noch besteht.

Kosten
bei der DENIC sind mit dem Verfahren um den DISPUTE-Antrag nicht verbunden.

Soweit
ein Rechtsanwalt mit der Vertretung im Rahmen eines solchen Verfahrens
beauftragt wird, kann auch dieser nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht
gegenüber der DENIC den DISPUTE-Antrag stellen.

11.03.2010

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Autor

Rechtsanwalt
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