In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses kann der allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz wegen der im Gesetz festgelegten Wartezeit nicht geltend gemacht werden. D.h. in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung („Wartezeit“) spielt das Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch dann keine Rolle, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigt.
Jetzt hat das BAG klargestellt, dass die Wartezeit an einem Sonn- oder Feiertag enden kann mit der Folge, dass die erst an dem darauffolgenden Werktag / Arbeitstag zugehende Kündigung bereits außerhalb der Wartezeit zugegangen ist. Der Arbeitnehmer kann dann also die nicht vorliegende soziale Rechtfertigung der Kündigung einwenden und Kündigungsschutz für sein Arbeitsverhältnis reklamieren.
Bei der Gelegenheit hat das BAG ebenfalls klargestellt, dass für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht die Arbeitsaufnahme sondern der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Mitarbeiter zur Sozialversicherung angemeldet worden ist.
J. Wuppermann/Rechtsanwalt
Dr. Kruse Sperschneider Wuppermann
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