Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 18.06.2014

Das Warten auf den Kündigungsschutz


In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses kann der allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz wegen der im Gesetz festgelegten Wartezeit nicht geltend gemacht werden. D.h. in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung („Wartezeit“) spielt das Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch dann keine Rolle, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigt.

Jetzt hat das BAG klargestellt, dass die Wartezeit an einem Sonn- oder Feiertag enden kann mit der Folge, dass die erst an dem darauffolgenden Werktag / Arbeitstag zugehende Kündigung bereits außerhalb der Wartezeit zugegangen ist. Der Arbeitnehmer kann dann also die nicht vorliegende soziale Rechtfertigung der Kündigung einwenden und Kündigungsschutz für sein Arbeitsverhältnis reklamieren.

Bei der Gelegenheit hat das BAG ebenfalls klargestellt, dass für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht die Arbeitsaufnahme sondern der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Mitarbeiter zur Sozialversicherung angemeldet worden ist.

J. Wuppermann/Rechtsanwalt

Dr. Kruse Sperschneider Wuppermann

Rechtsanwälte – Partnerschaft

Bornstr. 14 – 20146 Hamburg

Tel. 040/8787899-30 – Fax -40

[email protected]

Weitere Top-Fragen zum Thema Kündigung
Top-Fragen zum Thema Kündigungsschutzklage
Top-Fragen zum Thema Betriebsrat

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (999)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.