Fachbeitrag 06.10.2010

Das “Schwiegerelterndarlehen”


Es ist ein beinahe alltägliches Phänomen, dass Ehegatten bei größeren Anschaffungen (z. B. Neuerwerb eines PKW, und vor allem beim klassischen Hausbau) von ihren Eltern wirtschaftlich unterstützt werden. Hierbei fließen bisweilen beträchtliche Geldbeträge wie folgender Fall zeigt:

M und F sind im gesetzlichen Güterstand miteinander verheiratet. Beide wollen das Haus der F, das sie von ihrer Großmutter geerbt hat, aus- und umbauen. Da M und F hierfür Geld brauchen, steuern die Eltern des M hierfür 50.000 € zu, die allesamt im Hause der F verbaut werden.

Nach einigen Jahren trennen sich M und F und lassen sich scheiden. Die Eltern des M möchten nun von der F die von ihnen für den Hausumbau beigesteuerten 50.000 € zurück haben.
Bei unbefangener Betrachtung erscheint es geradezu als selbstverständlich, dass die Eltern des M oder zumindest der M selbst die der F faktisch allein zugeflossenen 50.000 € für den Hausbau von dieser nach dem Ende der Ehe wieder zurückverlangen können. Dem ist leider nicht so.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten im Regelfall nach der Scheidung nicht gesondert rückabgewickelt werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Ehegatten – so wie im vorliegenden Falle – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Der M hat somit gegen die F nur den ihm am Ende der Ehe zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch. Nach dem Zugewinnausgleich hat derjenige Ehegatte, der in der Ehezeit im Vergleich zum anderen Ehegatten die größere Vermögensmehrung erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte dieses Gewinnes herauszugeben. Im vorliegenden Falle hat das Vermögen der F durch die Zuwendung der Eltern des M eine Mehrung von 50.000 € erfahren. Diese Mehrung ihres Vermögens ist aber nur insoweit hälftig auszugleichen, als sie die Mehrung die das Vermögen des M während der Ehe erfahren hat, übersteigt. Unter der Voraussetzung, dass das Vermögen des M während der Ehe überhaupt keinen Zuwachs erfahren hat, stünde ihm wenigstens die Hälfte der der F zugewendeten 50.000 €, also dann 25.000 €, zu.

War der M indes sehr tüchtig und hat seinerseits während der Ehe einen Vermögenszuwachs erwirtschaftet, der den Vermögenszuwachs der F in der Höhe erreicht oder gar übersteigt, so hat er gar keinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die F mit der Folge, dass das der F zugewendete Geld seiner Eltern vollständig in deren Vermögen verbleibt.

Nur in krassen Ausnahmefällen wird ein solches Ergebnis in der Rechtsprechung korrigiert.

Ein krasser Ausnahmefall ist z.B. dann gegeben, wenn der M über längere Zeit hinweg in beträchtlichem Umfange voreheliche Schulden der F mit abgetragen hat oder seinerseits am Ende der Ehe mit beträchtlichen Schulden da steht.

Wie dem auch immer sei: Schwiegereltern, die dem Ehepartner ihres Kindes beträchtliche finanzielle Zuwendungen im Hinblick auf die Ehe gewähren, sollten in jedem Falle eine schriftliche Vereinbarung über den Ausgleich dieser Zuwendungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen. Anderenfalls laufen sie Gefahr, dass sie ihr Geld zu einem großen Teil oder sogar überhaupt nicht wiedersehen.

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Rechtsanwalt
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