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Fachbeitrag 19.10.2015

Das neue Patientenrechtegesetz


Seit dem 26. Februar 2013 gilt das neue Patientenrechtegesetz, das in den §§ 630a – 630h BGB geregelt ist. Das Gesetz hat das Ziel, die Rechte der Patienten transparent und übersichtlich zu gestalten. Trotz der neuen Regelungen muss der Patient aber immer noch nachweisen, dass eine Behandlung fehlerhaft war und hierdurch ein Schaden entstanden ist, und es ist bei Auftreten von Beschwerden nicht Pflicht des Arztes nachzuweisen, dass alles nach den Regeln der Kunst durchgeführt wurde.

Begrüßenswert ist die ausdrückliche Regelung, dass der Patient die unverzügliche Einsichtnahme in seine Behandlungsunterlagen verlangen kann. Dies kann in der Praxis des Arztes geschehen oder durch Übersendung von Kopien. Eingeschränkt ist jedoch die Einsichtnahme bei psychiatrischen oder psychologischen Behandlungsunterlagen.

Neu ist auch die Regelung, dass der behandelnde Arzt den Patienten vollständig und verständlich über sämtliche bedeutenden Umstände der Behandlung informieren muss und, dass er den Patienten darüber aufklären muss, wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorliegt. Dies ist in dem Gesetz allerdings dadurch eingeschränkt, dass diese Aufklärung erst auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahr stattzufinden hat, so dass letztlich die Anwendung zeigen wird, wie praxistauglich diese Vorschrift ist.

Im Fazit ist festzuhalten, dass die Rechtsgrundsätze, die auch früher für Patienten gegolten haben, nunmehr in dem Patientenrechtegesetz zusammengefasst sind, bedauerlicherweise für den Patienten jedoch keine Beweiserleichterung geschaffen wurden, so dass der Patient auch weiterhin darauf angewiesen ist, Behandlungsfehler und Eintritt eines Schadens nachzuweisen. Nachwievor, behält der Patient also die schwächere Stellung im System und er wird auch künftig kaum auf professionelle Hilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche verzichten können.

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Rechtsanwalt
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