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Fachbeitrag 06.10.2010

Das Arbeitszeugnis (Teil 5)


Einholung von Auskünften beim ehemaligen Arbeitgeber

Gelegentlich sind Arbeitgeber daran interessiert, über einen Bewerber telefonisch oder anderweitig Auskünfte beim früheren Arbeitgeber einzuholen. Dieses Interesse besteht insbesondere dann, wenn die vorgelegten Zeugnisse unklar oder widersprüchlich sind. Nach einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der frühere Arbeitgeber sogar die Pflicht, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages steht. Nach diesem Urteil kann der Arbeitgeber auch gegen den Willen des früheren Arbeitnehmers Auskünfte über ihn an solche Personen erteilen, die ein berechtigtes Interesse an der Erlangung einer solche Auskunft haben. Behörden, die einander zur Amtshilfe verpflichtet sind, sind berechtigt und verpflichtet, sich wechselseitig Auskünfte zu erteilen und die Personalakten eines früheren Mitarbeiters zur Verfügung zu stellen.

Werden Auskünfte von einem Arbeitgeber über einen früheren Arbeitnehmer erteilt, so müssen diese Auskünfte richtig sein.  Aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der alte Arbeitgeber auch verpflichtet, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu behindern. Die Auskunft muss deshalb wahrheitsgemäß und wohlwollend sein. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die fernmündlich oder auf sonstige Weise erteilte Auskunft dem Inhalt des Arbeitszeugnisses, das dem Arbeitnehmer erteilt wurde, entsprechen muss Verweigert ein ehemaliger Arbeitgeber die Auskunftserteilung, verursacht dies vielfach für den Arbeitnehmer ungünstige Vermutungen oder nachteilige Schlussfolgerungen. Eine grundlose Auskunftsverweigerung ohne plausible Begründung (z. B. Ausscheiden des Vorgesetzten, grundsätzlich keine Auskunftserteilung ohne schriftliche Zustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers) verstößt gegen die nachvertragliche Fürsorgepflicht.

Ohne Wissen und ohne ausdrückliche Zustimmung des früheren Arbeitnehmers ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, aber berechtigt, Auskünfte über den Arbeitnehmer zu erteilen. Er darf ein nicht typisches einmaliges Fehlverhalten aber nicht besonders hervorheben.

Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die Auskunft bekannt zu geben, die er über ihn erteilt hat.

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Rechtsanwalt
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