Fachbeitrag 06.10.2010

Das Arbeitszeugnis (Teil 2)


Zeitpunkt der Zeugniserteilung

Der Anspruch auf ein Zeugnis entsteht grundsätzlich mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, und zwar auch dann, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses damit rechtlich noch nicht geklärt ist .

Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann man nur in Ausnahmefällen ein Zeugnis beanspruchen, um sich damit rechtzeitig bewerben zu können. Allerdings kann das Zeugnis erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden.  Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf – beispielsweise bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen -, entsteht der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ab dem Zeitpunkt, der der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht . Da das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist und sich die für die Beurteilung im Zeugnis maßgeblichen Umstände bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch ändern können, kann das Zeugnis nur als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis beansprucht werden

In Ausnahmefällen steht dem Arbeitnehmer auch vor Ausspruch der Kündigung und vor Beginn der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu, z. B.

  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst eine Kündigung in Aussicht stellt,
  • wenn das Zwischenzeugnis für Fortbildungskurse bedeutsam ist oder zur Vorlage bei Behörden, Gerichten oder zur Kreditgewährung bei einer Bank benötigt wird,
  • wenn eine Versetzung vorgesehen ist oder der Vorgesetzte wechselt,
  • bei organisatorischen Änderungen des Unternehmens,
  • bei Bewerbung um eine neue Stelle sowie bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst und bei geplanten längeren Arbeitsunterbrechungen.

Ein Recht, das Zeugnis wegen etwaiger Gegenansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzubehalten – z. B. Rückforderung des Weihnachtsgeldes -, steht dem Arbeitgeber nicht zu. Dies wäre nicht vereinbar mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der durch die Zurückbehaltung des Zeugnisses möglicherweise verursachte Schaden des Arbeitnehmers stände außer Verhältnis zu den Belangen des Arbeitgebers.

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Rechtsanwalt
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