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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 24.11.2010

Betriebsratsmitglied bei Eingruppierungsgesprächen


Mit Beschluss vom 20.04.2010 (Az. 1 ABR 95/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer berechtigt sind zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, wenn diese Grundlage der Entgeltfindung sind.

 Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus, dass das Betriebsverfassungsgesetz zwar keinen generellen Anspruch des Arbeitnehmers vorsieht, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Vielmehr folge aus den §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2,  83 Abs. 1 Satz 2 und  84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratmitglieds nur bezüglich der dort näher geregelten Gegenstände und Anlässe.

 Soweit die Tätigkeitsbeschreibung allerdings Grundlage der Entgeltfindung sei, betreffe der Gesprächsgegenstand die Berechnung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BetrVG. Die Pflicht zur Erläuterung betreffe die für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen und umfasse damit auch den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen. Dies gelte selbst dann, wenn das Gespräch nicht vom Arbeitnehmer erbeten, sondern vom Arbeitgeber angeboten worden sei. Die Vorschrift diene der Befriedung in dem für die Arbeitsvertragsparteien besonders wichtigen Bereich der Vergütung.

 Bei einem solchen Gespräch hat das Betriebsratsmitglied auch das Recht Fragen zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.

 Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich jederzeit an Ihr Arbeitsrechtsteam wenden.

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