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Fachbeitrag 01.06.2010

Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr


Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hat festgestellt, dass die deutsche Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl gegen die Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78 , als auch gegen den europarechtlichen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung verstößt.

Eine Arbeitnehmerin war seit ihrem 18. Lebensjahr in einem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie entlassen. Dabei wurde lediglich eine Kündigungsfrist von einem Monat beachtet. Grund dafür war, dass entsprechend der in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelung in § 622 Abs.2 Satz 2 BGB nur die Betriebszugehörigkeit nach dem 25. Lebensjahr, also hier 3 Jahre, für die Berechnung der Frist maßgeblich ist.

Grundsätzlich verlängert sich die Kündigungsfrist je länger das Arbeitsverhältnis besteht. Wäre hier die tatsächliche Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren zu berücksichtigen gewesen, betrüge die Frist vier Monat.

Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Entlassung. Im Rahmen dieses Verfahrens legte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die genannte Norm gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße.

Der EuGH stellte daraufhin fest, das die deutsche Regelung in § 622 Abs.2 Satz 2 BGB eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters darstelle.

Dies allein begründet noch keinen Verstoß, wenn die Ungleichbehandlung eine angemessene Maßnahme zur Verfolgung eines beschäftigungs- und arbeitspolitischen Zweckes ist. Letzteres verneinte jedoch der EuGH.

Zur Verwirklichung des politischen Zieles, junge Arbeitnehmer, denen eine größere berufliche Mobilität zugemutet werden könne, flexibler kündigen zu können, sei die Regelung nicht angemessen, da sie nicht nur für die jungen, sondern für alle Arbeitnehmer gelte, die vor dem 25. Lebensjahr in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind.

Weiter sei der Zweck, einen größeren Schutz für Arbeitnehmer bei langer Betriebszugehörigkeit zu erzielen, so nicht zu erreichen. Insbesondere diejenigen Arbeitnehmer, die nach kurzer Ausbildung früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, werden nicht in gleichem Maße geschützt, wie diejenigen, die erst spät ins Arbeitsleben eintreten.

Aufgrund des Verstoßes hätten die deutschen Gerichte daher § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichenfalls auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet zu lassen.

(Quelle: EuGH (Große Kammer), Urteil vom 19. 1. 2010 – C-555/07 (Seda Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co. KG))

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)

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31.05.2010

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Rechtsanwalt
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