Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 23.08.2012

Belegschaftsvertretung in der Insolvenz


Zu den schwersten Stunden für Betriebsräte zählen die wenigen Augenblicke, in dem das Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die eigene Betroffenheit im Hinblick auf das Schicksal der Belegschaft machen eine angemessene Reaktion besonders schwer.

Dabei hat die jüngste Reform der Insolvenzordnung (InsO) eine durchaus nicht unerheblich Klarstellung mit sich gebracht. § 67 Abs. 2 Satz 2 InsO regelt nunmehr eindeutig, dass dem so genannten Gläubigerausschuss auch ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören soll.

Der Gläubigerausschuss dient – so jedenfalls die Intention des Gesetzgebers – der Verbesserung der Position der Gläubiger. Das ist gerade in dem ansonsten eher durch Intransparenz gekennzeichneten Insolvenzverfahren von großer Bedeutung. Hier – und letztlich nur hier – können Gläubiger – und damit auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einen halbwegs zuverlässigen Einblick in die Gesamtlage des insolventen Unternehmens gewinnen. Hier und nur hier besteht die kleine Chance, auf die weitere Entwicklung im Verfahren Einfluss zu nehmen und über den Insolvenzverwalter mit zu entscheiden. Hier und nur hier besteht die Chance, den Insolvenzverwalter zu beraten und ihm „auf die Finger zu sehen“.

Die Position des Arbeitnehmervertreters sollte selbstverständlich einer mit finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen vertrauten Person übertragen werden. Bei großen Unternehmen dürften sich geeignete Kollegen sicher im Konzern- oder Gesamtbetriebsrat oder im Wirtschaftsausschuss finden lassen. Allerdings ist nicht sichergestellt, dass dieser Arbeitnehmervertreter auch zugleich Mitglied eines Organs der Betriebsverfassung sein muss. Formal bestimmt das Insolvenzgericht den Vertreter, praktisch aber oft die Unternehmensführung.

Gerade weil ein Gläubigerausschuss von so großer Bedeutung sein kann, hat der Gesetzgeber auch bei der letzten Reform der InsO in § 22a InsO den vorläufigen Gläubigerausschuss unter Bedingungen als verbindlich geregelt. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird schon – anders als der Gläubigerausschuss nach § 67 InsO – im Insolvenzeröffnungsverfahren tätig. Bereits zu diesem Zeitpunkt werden vielfach die Weichen für die Zukunft gestellt.

Weil in vielen Fällen ein vorläufiger Gläubigerausschuss aber nicht verpflichtend einzurichten ist, sondern nur auf Anregung zustande kommt, und weil auch nicht verpflichtend bestimmt ist, dass ein Mitglied der Organe der Betriebsverfassung als Arbeitnehmervertreter für den vorläufigen bzw. den endgültigen Gläubigerausschuss bestellt wird, liegt es an den Mitbestimmungsorganen selbst, rechtzeitig prophylaktisch tätig zu werden.

Die Anregung der Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und die Entsendung eines kompetenten Vertreters sollten in derart für die Gläubigerinteressen bedrohlichen Situationen zum Standardrepertoire eines Betriebsrats gehören.

 

Bad Homburg, 22.08.2012

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Rechtsanwalt
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