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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 02.02.2015

Aufklärungspflicht und Widerruf bei sogenannten Nettopolicen


Versicherungsnehmer, die sogenannte Nettpolicenverträge abschließen, sind oftmals verwundert, dass im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsvertrages dennoch Zahlungen auf eine parallel abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarung leisten müssen.

Bei sog. Nettopolicen handelt es sich um Versicherungsverträge, bei denen mit den Versicherungsbeiträgen selbst die Vermittlerprovisionen nicht abgedeckt werden, sondern die Beiträge auch insoweit werthaltig investiert werden. Zur Abdeckung der Vermittlungsprovisionen wird parallel eine eigenständige Vereinbarung getroffen, auf diese parallel zu den Versicherungsbeiträgen Provisionszahlungen geleistet werden. Regelmäßig ist eine solche Vereinbarung von dem eigentlichen Versicherungsvertrag unabhängig, so dass einen Versicherungsnehmer selbst bei vorzeitiger Beendigung des Lebensversicherungsvertrages die Pflicht treffen kann, die Kostenausgleichsvereinbarung weiter zu bedienen.

Einer solchen Zahlungsverpflichtung kann ggf. durch einen wirksam erklärten Widerruf zumindest teilweise der auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichteten Willenserklärung entgangen werden.

Zudem kann der Versicherungsnehmer im Einzelfall einwenden, dass er über die Pflicht zur Bedienung der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsvertrages nicht aufgeklärt worden ist. In diesem Falle kommt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Versicherungsvermittler in Betracht. Denn der Versicherungsvermittler muss den Kunden beim Abschluss einer Nettopolice deutlich darauf hinweisen, dass er im Falle einer frühzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages zur vollen Vergütung im Hinblick auf die Kostenausgleichsvereinbarung verpflichtet bleibt.

Sollte der Versicherungsvermittler in diesem Zusammenhang gegen seine Dokumentationspflichten verstoßen und entsprechende Hinweise an den Versicherungsnehmer nicht entsprechend schriftlich festgehalten haben, so kann sich bereits hieraus eine Haftung ergeben, da der BGH die Auffassung vertritt, dass Verletzungen der Dokumentationspflichten zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen können und üblicherweise der Versicherungsnehmer als Anspruchssteller den Nachweis einer fehlerhaften Beratung erbringen muss. Im Falle einer Beweislastumkehr ist es sodann an dem Versicherungsvermittler den Nachweis zu erbringen, dass er seinen Beratungspflichten entsprechend nachgekommen ist.

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