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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 28.03.2012

Arbeitslosengeld I bei leistungsgeminderten Arbeitslosen?


Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 SGB III nennt drei Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I:

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit
  • Anwartschaftszeit

Arbeitslosigkeit im Sinne von § 119 SGB III bedeutet die Beschäftigungslosigkeit, das heißt, der Arbeitnehmer darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne nicht dasselbe ist wie Arbeitsverhältnis.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt weiter die Arbeitslosmeldung voraus. Das heißt, der Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III.

Er muss außerdem die Anwartschaftszeit erfüllt haben, dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Beispiel: A ist ab dem 01.12.2011 arbeitslos und meldet sich an diesem Tag bei der Agentur. Die Rahmenfrist reicht vom 01.12.2009 bis zum 31.11.2011.

Leistungsgeminderte Arbeitslose haben, auch wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht verfügbar im Sinne von § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange nicht verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt ist. Diese so genannte Nahtlosigkeitsregelung soll verhindern, dass der leistungsgeminderte Arbeitslose in der Phase der Ungewissheit über sein Leistungsvermögen weder Arbeitslosengeld noch Rente erhält. In diesem Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld I bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis und verminderter Leistungsfähigkeit hat die Agentur für Arbeit allerdings das Recht, den Arbeitslosen zu einem Rehabilitationsantrag aufzufordern, das heißt, er muss versuchen, seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.

Fehlt es einerseits wegen einer mehr als sechs Monate andauernden Leistungsminderung an der Verfügbarkeit, hat aber andererseits der Rentenversicherungsträger noch nicht über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entschieden, besteht trotzdem gemäß der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld. Fingiert wird allein die objektive Verfügbarkeit. Auch wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr leistungsfähig ist, seine Leistungsfähigkeit also auf Null gesunken ist, greift die Nahtlosigkeitsregelung ein. Die Bundesagentur für Arbeit muss vor Erlass des Verwaltungsakts auf Bewilligung von Arbeitslosengeld im Sinne von § 125 SGB III eine Prognoseentscheidung treffen, ob die Leistungsminderung voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Bejaht sie dies, so sind Leistungen nach § 125 SGB III zu gewähren.

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