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Fachbeitrag 28.08.2013

Angedeutete Drohung mit Insolvenzantrag


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine durch einen Insolvenzantrag oder der Drohung der Stellung eines Insolvenzantrages veranlasste Zahlung zu einer inkongruenten Deckung und damit häufig zu einer insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit dieses Vorganges nach §§ 129, 131 u. 133 InsO. In diesem Fall muss der Gläubiger das Erlangte an den Insolvenzverwalter herausgeben.

Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger durch die Stellung des Insolvenzantrages oder durch Drohung der Stellung eines Insolvenzantrages das Insolvenzrecht missbraucht und damit etwas erhält, was er so nicht zu beanspruchen hat. Nach der feinsinnigen Argumentation des Bundesgerichtshofes hat er nämlich nicht Zahlung nach der Androhung eines Insolvenzantrages, sondern lediglich Zahlung zu beanspruchen. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.03.2013, Az. IX ZR 216/12, darüber hinaus festgestellt, dass es für eine mögliche Anfechtbarkeit bereits ausreichen kann, wenn die Stellung eines Insolvenzantrages nicht ausdrücklich angedroht, sondern lediglich “zwischen den Zeilen” deutlich gemacht wird. Des Weiteren entschied der BGH in der o. g. Entscheidung, dass der denkbare Insolvenzantrag nicht unmittelbar dem Schuldner zu der Zahlung motiviert haben müsse. Er hält es für ausreichend, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten ein im Zeitpunkt der Zahlung die Wirkung der Drohung noch andauert.

Insofern sollten Gläubiger mit der Androhung von Insolvenzanträgen auch nur in Andeutungen im Rahmen des Forderungseinzuges sehr zurückhaltend sein, andernfalls kann ihnen selbst drohen, die Zahlungen im Falle eines zukünftigen Insolvenzverfahrens noch Jahre später wieder herausgeben zu müssen. Nachhaltiger ist mithin eine zügige Titulierung und Zwangsvollstreckung von Forderungen.

Wegen der Komplexität des Anfechtungsrechtes ist Gläubigern, welche Anfechtungsschreiben vom Insolvenzverwalter erhalten, dringend anzuraten, sich an einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht zu wenden.

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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