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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 07.03.2005

Abschluss von Wahlleistungsvereinbarung


Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterrichtung des Patienten vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung

1. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sind Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Frage, welche Anforderungen an eine dieser Regelung gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu stellen sind, war bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten. Durch zwei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. vom 27.11.2003 (KHuR 2004, 14 ff.) und 08.01.2004 (NJW 2004, 686 ff.)) geklärt, was in jedem Fall als Unterrichtung ausreicht. Offen gelassen hat der BGH jedoch, welche Unterrichtung noch genügt.

2. Die im Sinne des Patientenschutzes weitestgehende Auffassung geht dahin, dass der Patient nur dann ausreichend unterrichtet worden ist, wenn ihm unter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) detailliert und auf den Einzelfall abgestellt, die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird. Hierbei soll eine Angabe wie bei einem Kostenvoranschlag nach § 650 BGB genügen (so etwa OLG Jena, VersR 2002, 1499 ff.; LG Dortmund, VersR 2002, 1033 f.; weitere Nachw. bei BGH a.a.O.).

Diese strenge Auslegung erschien dem BGH auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift als zu weitgehend. Wenn der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung in Form eines Kostenvoranschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Arztkosten unterrichtet werden müsste, so bedeutete dies nicht nur einen immensen organisatorischen Aufwand für das Krankenhaus, sondern würde in vielen Fällen sogar dazu führen, dass Unmögliches abverlangt würde. Wahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahme eines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt stehen vielfach Diagnose, Therapie u. Krankheits – bzw. Genesungsverlauf nicht fest, so dass die erforderlichen ärztlichen Maßnahmen und der aus ihnen folgende finanzielle Aufwand nicht realistisch abschätzbar sind. Diesen Schwierigkeiten kann nach Auffassung des BGH auch nicht dadurch begegnet werden, dass dem Patienten mehrere Kostenvarianten unterbreitet werden oder ihm die voraussichtliche Höhe des im ungünstigsten Fall zu erwartenden Aufwands mitgeteilt wird. Beides wäre dem Informationsinteresse des Patienten nicht dienlich, da er sich auf diesen Wegen gleichfalls kein realistisches Bild über den tatsächlichen Umfang der auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen machen könnte. Auch aus der amtlichen Begründung ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bei ärztlichen Wahlleistungen nicht der geschuldete „Endpreis“, sondern nur die Art und Weise des Zustandekommens dieses Preises erläutert werden muss.

3. Die für den Träger des Krankenhauses günstigste Auffassung hält es für ausreichend, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der GOÄ erfolgt; darüber hinaus sei es Sache des Patienten, bei Bedarf die Vorlage des Textes der GOÄ zu erbitten, oder sich diese selbst zu beschaffen (so etwa OLG Köln, NJW – RR 1999, 228 f., weitere Nachweise bei BGH a.a.O.). Diese Auffassung steht im Widerspruch zu dem klaren Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach auch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte „im Einzelnen“ zu unterrichten ist.

4. Der BGH vertritt in den genannten Entscheidungen eine vermittelnde Lösung, die zum einen dem vom Verordnungsgeber im Bereich der wahlärztlichen Leistungen anerkannten Informationsbedürfnis des Patienten Rechnung trägt und zum anderen an den Träger des Krankenhauses nicht derart übertrieben hohe Anforderungen stellt, die es vielfach praktisch verhindern würden, mit zumutbarem Aufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zu treffen.

Ausreichend ist nach Auffassung des BGH in jedem Fall:

  • eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;
  • eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ;
  • ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;
  • ein Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV; sog. Wahlarztkette);
  • und ein Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annährend in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen.

5. Noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist die Frage, welche Anforderungen an eine § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügende Unterrichtung des Patienten bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu stellen sind. Es bleibt deshalb weiterhin offen, was eine hinreichende Unterrichtung des Patienten konkret beinhalten muss. Der BGH hat jedoch geklärt, dass einerseits eine Mitteilung der voraussichtlich entstehenden Arztkosten im Sinne eines Kostenvoranschlages nicht erforderlich ist und das andererseits ein lapidarer Hinweis auf die Anwendung der GOÄ nicht genügt. In Verfolgung des sichersten Weges empfiehlt es sich, sich an den vorstehend aufgelisteten Kriterien zu orientieren, auch wenn damit mehr an Informationen gegeben wird, als nach Meinung des BGH unbedingt erforderlich ist. Es obliegt dem Krankenhausträger für eine § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügende Unterrichtung des Patienten vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung zu sorgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam, so dass dann ein Liquidationsrecht des Chefarztes nicht besteht. Es empfiehlt sich daher dringend, die verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des BGH genügen.

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Rechtsanwalt
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