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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 15.01.2010

Abmahnung 2010


Fängt
das neue Jahr dort an, wo das alte aufgehört hat? Schwappt die Abmahnwelle aus
2009 auch noch in das Jahr 2010 über?

Mittlerweile
dürfte es doch fast jeden Inhaber eines Internetanschlusses erwischt haben.
Eine Abmahnung flattert ins Haus. Der Vorwurf: über eine Tauschbörse wurde ein
urheberrechtliche geschütztes Werk, also ein Lied, ein Album oder ein Film
heruntergeladen.

Die
Konsequenz aus dem Vorwurf: der Abgemahnte soll eine vorgefertigte
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sowie Schadensersatz zahlen.

Hier
gilt auch im Jahr 2010: egal, ob der Vorwurf berechtigt oder unberechtigt ist, der
Abgemahnte sollte umgehend einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen
und auf keinen Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung abgeben und den
Schadensersatz begleichen.

Der
Anwalt wird eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und für Sie
abgeben. Über die Höhe des Schadensersatzes kann dann frei mit der Gegenseite
diskutiert werden.

Hier
ist der noch relativ junge § 97 a UrhG zu beachten. Hier sieht Absatz 2 eine
Kostendeckelung bei der ersten Abmahnung vor. Leider übersehen die meisten der
abmahnenden Kollegen diese Vorschrift und überschütten die Betroffenen mit
nicht nachvollziehbar hohen Kosten.

Ihr
Anwalt wird für Sie versuchen, eine entsprechende Kostenregelung mit der
Gegenseite zu erzielen.

Wir
dürfen gespannt sein, ob auch im 2010 die Abmahnwelle anhält.

15.01.2010

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Autor

Rechtsanwalt
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