Anwaltsblog 20.06.2018 Christian Schebitz

Legal Tech auf dem Prüfstand des RDG und des anwaltlichen Berufsrechts

Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz im Rahmen der Legal Transformation Days 2018, Berlin, sinngemäß zusammengefasst und ergänzt.

Im folgenden gilt (-) als nicht zutreffend (+) entsprechend als zutreffend.

Ein Überblick über das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das RDG regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDL) in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen (§ 1 Abs. 1 RDG)

  • Begriff der RDL definiert in § 2 Abs. 1 RDG
  • Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG
  • Bedeutung des Schutzzwecks nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG 
Es dient dem Schutz der Rechtsuchenden, also ein Verbraucherschutzgesetz! Es ist ein sog. Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt.
  • Die Erlaubnisnormen innerhalb / außerhalb des RDG innerhalb: § 5 RDG (RDL als Nebenleistung) letzterer für Legal Tech wenig relevant, außerhalb z.B. § 3 BRAO

Wann liegt eine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG vor?

§ 2 Abs. 1 RDG: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Der Ausschluss, z.B. in  den AGB, ist nicht einschlägig!

KEINE RDL ist:

(-) Verarbeitung / Management von Rechtsinformationen
(-) Rechtstipps / Rechtsnews
(-) Verkauf von Vertragsmustern
(-) Vermittlung / Empfehlung von Anwälten
(-) Ankauf von Forderungen
(-) Prozessfinanzierung / Kooperation mit Anwälten
Prozessfinanzierer können dabei nur als Erfüllungsgehilfen des RA dienen!

Interessant ist hier die Abgrenzung zu Vertragsgeneratoren (unten dazu mehr)

Einordnung verschiedener Geschäftsmodelle

außerhalb des Anwendungsbereichs:

  • Informationsverarbeitung / Datenmanagement z.B. Leverton
  • Vermittlungsplattformen (z.B. legalbase)
  • Prozessfinanzierung auf Erfolgshonorarbasis /Kooperation / Vermittlung mit Partneranwälten Vollmachtsmodell / Abtretungsmodell

ACHTUNG! Gefährlich wird es, wenn die Dienstleister von “Unseren Anwälte…” sprechen. Hier können leicht Verstöße gegen das RDG entstehen, der Dienstleister wird dann zum Erfüllungsgehilfen.

innerhalb des Anwendungsbereichs:

  • Anspruchsdurchsetzung mit und ohne Inkassoerlaubnis (z.B. flightright)
    Aktuelle Probleme: Reichweite der Inkassobefugnis
  • sog. Self-Service-Plattformen (z.B. Smartlaw)
  • Legal Outsourcing für Anwälte (z.B. Secopio, edicted, str.)
    Ganz klar liegt in o.g. Fällen eine Rechtsdienstleistung vor. Da deren Zielgruppe jedoch Rechtsanwälte sind,  ist es sehr umstritten, ob RAe hier geschützt werden müssten. Es ist aber möglich dass die Anbieter hier gegen das RDG verstoßen!

Rechtsdienstleistung durch Software?

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit es sich um eine RDL i.e.S. handelt:

Es muss zunächst eine „Tätigkeit“ i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG vorliegen.  Da stets ein Mensch die Software programmiert, ist das als “Tätigkeit” zu werten. Der Programmier, bzw. der Software-Anbieter muss sich das Ergebnis seiner Software somit zurechnen lassen (lt. BGH). Es liegt also eine Tätigkeit im o.g. Sinn vor.

Problem: Der Anbieter stellt “nur” eine Software zur Verfügung. Die Eingabe von individuellen Daten erfolgt aber durch den Nutzer. Dies ist eine Tätigkeit, ähnlich wie bei einem Online-Anbieter, der eine Suchmaske bereit stellt.
– im Falle einer Markenverletzung z.B. BGH, Urt. v. 30.07.2015 –I ZR 104/14– Posterlounge; ähnlich BGH, Urt. v. 14.05.2013–VI ZR 269/12 – Autocomplete-Funktion

Tätigkeit in einer konkreten, fremden Rechtsangelegenheit

  • Es werden nicht nur abstrakt generelle Rechtsinformationen bereitgestellt (z.B. ein Vertragsmuster). Wenn hier z.B. ein GF-Vertrag individuell generiert wird, dann ist das RDL, findet Dr. Remmertz!
  • Der Nutzer gibt für die Lösung seines konkreten Rechtsfalls individuelle/personenbezogene Daten ein, die mit Hilfe von Algorithmen verarbeitet werden und zu einem konkreten Ergebnis führen

Erfordernis einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall

Anforderungen an die rechtliche Prüfung gem. Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 107/14 – Schadensabwicklung durch Versicherungsmakler

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. [Rn.43] bestätigt durch BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15 [Rn. 23] –Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

Also wenn es nur eine schematische Anwendung ist, liegt KEINE Rechtsdienstleistung vor bestätigt durch BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15 [Rn. 23]

Was ist eine Subsumtion/Wer subsumiert? (str.)

Definition: Unter “Subsumtion” versteht man die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt.

Ein Einwand könnte sein, dass es geht lediglich um simple Wenn-Dann-Entscheidungs-Bäume geht.
Aber: Rechtsnormen haben regelmäßig eine Wenn-Dann-Struktur!

Bisherige Rechtsprechung zu Vertragsmustern (offline):

(+) Anfertigung von Vertragsentwürfen ist eine RDL (BGHZ 70, 12)

aber: noch keine RDL, wenn ein standardisiertes Vertragsformular überlassen wird (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 119), es sei denn: bereits Auswahl des passenden Formulars erfordert eine rechtliche Prüfung (D/H, RDG § 2 Rn. 54)

(+) Der Entwurf eines Testaments ist eine RDL (OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 206),
ebenso die Vorbereitung einer Vorsorgevollmacht. Siehe auch OLG Karlsruhe (Urt. v. 23.10.2010 – 4 U 109/10)

Die bisherige Rechtsprechung zur Anspruchsdurchsetzung:

Keine RDL sind demnach:

(-) einfache Mahnung

(-) Forderungsschreiben

(-) Kündigung

Als RDL gelten o.g. Schritte aber mit einer Inkassobefugnis (BVerfG: Inkassoerlaubnis I + II)

Bisherige Rechtsprechung im Bereich Legal-Outsourcing:

(-) Patentfristenüberwachung (BVerfG – MasterPat)
(+) Fertigung von Schriftsätzen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 399)
(+) Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur)

Die entscheidende Frage ist somit:

Ist eine andere Beurteilung allein deshalb geboten, weil die Auswahl/Bereitstellung der Vertragsmuster bzw. Klauseln oder die Anspruchsdurchsetzung automatisiert durch Software erfolgt?

Der BGH lässt die Abgrenzung zwischen der Rechtsanwendung bzw. Rechtsprüfung offen.

Aktuelle Tendenzen/Probleme

  • Chatbots
    Bei einfachen Anwendungen sicher keine RDL – in besonderen Fällen aber vielleicht schon, der Grat ist schmal!
  • Smart Contracts
    Siehe Chatbots
  • Reichweite der Inkassobefugnis nach § 2 Abs. 2 RDG
    Siehe “Mietpreisbremse”, hier gibt es einige Fälle, die derzeit in Berlin verhandelt werden.
    (Geltendmachung von anderen als Geldforderungen)
  • Prozessfinanzierung auf Erfolgshonorarbasis/Kooperation mit Partneranwälten (Problem u.a.: RA als Erfüllungsgehilfe). Hier kann es Probleme mit dem RDG oder auch dem Wettbewerbsrecht geben!

Ist eine Regulierung von Legal Tech erforderlich?

  • Erbringt “Legal Tech2 eine RDL liegt ein Verstoß gegen das RDG vor
  • Es gibt keine eigene Erlaubnisnorm
  • Schutz der Verbraucher nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, auch bei niedrigen Streitwerten oder auch in Massenverfahren
  • ähnlich nach dem Modell der Inkassodienstleister ist eine Registrierungspflicht mit obligatorischer Berufshaftpflichtversicherung nötig
  • Rechtssicherheit (auch im Sinne der Legal Tech-Anbieter)

Vorschlag für eine Ergänzung des RDG in § 10 Abs. 1 Satz 1:

Hier schlägt Dr. Remmertz konkrete Änderungen vor, die in etwas so aussehen könnten:

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1)

NEU 2. Automatisierte Rechtsdienstleistungen, wenn dies als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

3. Rentenberatung ……….
4. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; …….

  • Begriff der „Automatisierung“ klar (im RDG wird Begriff verwendet in § 18 Abs. 1 u. 3; sonst geläufig aus DSGVO/BDSG)
  •  „eigenständiges Geschäft“ auszulegen wie bei Inkassodienstleistungen in § 2 Abs. 2 RDG

Vorteile der Regelung:

  • erlaubt, was aktuell nach RDG verboten ist
  • einfache Regelung nach dem Modell der Inkassodienstleister
  • Nachweis der besonderen Sachkunde nach § 11 RDG
  • Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 RDG
    • Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
    • Theoretische und praktische Sachkunde
    • Berufshaftpflichtversicherung

Anwalts- und Vermittlungsportale

I.d.R. kommt bei der Zusammenarbeit von Portalen mit RAen kommt der Vertragsschluss im Zweifel mit dem Rechtsanwalt zu Stande (so wie bei www.rechtsanalt.com).

(BGH, Urt. v. 26.09.2002 – I ZR 44/00 – Anwalts-Hotline)

Vermittlung muss dennoch klar zum Ausdruck kommen sonst:

  • Verstoß des Plattformanbieters gegen UWG, RDG
  • Haftung des Plattformanbieters, wenn RA nur zum Erfüllungsgehilfen wird (BGH, Urt. v. 07.12.2017 – IX ZR 45/16 – Erfüllungsgehilfe)

Gründung von Legal-Tech-Unternehmen mit RAen

Anbieter der RDL (z.B. GmbH, AG) muss selbst über Erlaubnis nach RDG (§ 3 RDG) verfügen

  • ausreichend: RA-GmbH, RA-AG
  • nicht ausreichend:
    • RA nur Gesellschafter
    • RA nur Geschäftsführer
    • RA Erfüllungsgehilfe
  • Verbot der fremden Kapitalbeteiligung
  • Schranken nach § 59a BRAO
  • Gründung einer Gesellschaft nur zulässig mit:
    • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater,
    • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer
  • Reform des § 59a BRAO wird voraussichtlich kaum Lockerungen für Legal-Tech-Modelle bringen
  • Kooperationen aber zulässig (§ 8 BORA beachten)
  • Problem RA als Erfüllungsgehilfe
    • es liegt dann RDG-Verstoß des Legal-Tech-Anbieters vor
    • auch dann, wenn Legal-Tech-Anbieter Mandatierung/Anspruchsdurchsetzung steuert und formal ein eigener Vertrag zwischen RA und Mandant zustande kommt
      („Rund-um-Sorglos-Paket“)
      (BGH, Urt. v. 29.07.2009 – I ZR 166/06 – Finanzsanierung, BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – I ZR 211/14)
  • Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 BRAO)
    es genügt jeder wirtschaftliche Vorteil (BGH, Urt. v. 20.06.2016, AnwZ (Brfg) 26/14 – Vorfinanzierung von Kosten)
  • Nutzungsabhängige Vergütung bei Anwalts- und Vermittlungsplattformen zulässig (BVerfG, Urt. v. 19.02.2008 – 1 BvR 1886/06 – eBay-Versteigerung)
  • Abtretung von Vergütungsansprüchen (§ 49b Abs. 5 BRAO), erleichtert durch § 43e BRAO
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