Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit beschreibt die Eigenschaft, Träger von Rechten und Rechtspflichten zu sein. Rechtsfähig sind sowohl natürliche Personen (Menschen) als auch bestimmte juristische Personen aus dem Bereich des privaten und öffentlichen Rechts.

Natürliche Personen

Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person, welche als Ausdruck der Menschenwürde gilt, beginnt mit der Vollendung seiner Geburt und endet mit dem Tod. In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei einer Erbschaft oder Körperverletzung, kann allerdings ein noch ungeborenes Kind teilrechtsfähig sein.

Juristische Personen

Juristischen Personen des privaten Rechts erhalten ihre Rechtsfähigkeit bei ihrer Entstehung im Zuge einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister. Der Verlust erfolgt durch die Auflösung, also durch die Löschung des Eintrages. Rechtsträger sind eingetragene Vereine und Genossenschaften, GmbHs und Aktiengesellschaften.

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts hingegen besitzen ihre Rechtsfähigkeit aufgrund des Gesetzes. Rechtsträger können Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen öffentlichen Rechts sein.

Beispiele für nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse oder Gegenstände sind die Erbengemeinschaft und der Nachlass eines Verstorbenen, ein Investmentfonds oder Restrukturierungsfonds, eine BGB-Innengesellschaft, eine Bruchteilsgemeinschaft sowie die „GEZ“.

 

Quellen:

http://www.rechtslexikon.net/d/rechtsfaehigkeit/rechtsfaehigkeit.htm

www.wirtschafts-lehre.de/rechtsfaehigkeit.html

 

Siehe auch:

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