Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit

Als Ordnungswidrigkeit gilt nach §1 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine „ rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.“ Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem Strafrecht in seiner Anlage sehr ähnlich, allerdings gibt zwischen beiden Bereichen auch Unterschiede, etwa bei der Verfolgung durch  die Behörden und den verhängten Sanktionen.

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den Verwaltungsbehörden (§35 Ordnungswidrigkeitengesetz). Die Ahndung kann durch Verwarnung (mit oder ohne Verwarngeld) oder Bußgeldverhängung erfolgen, im Falle von Verkehrsordnungswidrigkeiten auch durch Fahrverbote von maximal drei Monaten. Im Gegensatz hierzu werden Straftaten von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt, vor allem durch Staatsanwaltschaften und Polizei. Da die Verwaltungsbehörden keine Strafen verhängen dürfen – dies ist gemäß §92 des Grundgesetzes Richtern vorbehalten – gelten die infolge der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verhängten Sanktionen nicht als Strafe.

Herrscht bei der Verfolgung von Straftaten das Legalitätsprinzip vor, nach welchem die Strafverfolgungsbehörden jedem Verdacht einer Straftat nachgehen müssen ohne dabei einen Ermessensspielraum zu haben, so gilt bei Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip. Dieses räumt den Verwaltungsbehörden eine gewisse Handlungsfreiheit bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ein, die Behörde kann also, muss aber nicht handeln.

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Ist eine Handlung sowohl Ordnungswidrigkeit als auch Straftat, so hat nach §21 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz das Strafgesetz Vorrang: „Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.“

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