Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Insolvenzstraftat

Insolvenzstraftat

Als Insolvenzstraftat bezeichnet man Straftaten, die in Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren begangen und untersucht werden. Nach §§ 283 des Strafgesetzbuches (StGB) wird dabei zwischen dem Bankrott, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung unterschieden. Während die meisten Insolvenzstraftaten zu Lasten des Schuldners gehen, trifft bei der Schuldnerbegünstigung einen anderen die Schuld.

Die Freiheitsstrafe beträgt bis zu fünf Jahre, wenn der Schuldner sich in einem Zustand der Überschuldung oder der eintretenden Zahlungsunfähigkeit befindet und sich eine Insolvenzstraftat zuschulden kommen lässt. Dazu gehören das Verheimlichen von Vermögensteilen, der Erwerb oder die Veräußerung von Waren oder Wertpapieren entgegen der wirtschaftlichen Regelungen, das Verstecken oder Vernachlässigen von Handelsbüchern und die Verheimlichung von Bilanzergebnissen. Eine Bestrafung findet auch statt, wenn die Insolvenz erst in Folge der Insolvenzstraftat auftritt. Auch der Versuch ist strafbar. Die Freiheitsstrafe beträgt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, wenn der Tat Motive wie Gewinnsucht zugrunde liegen oder wenn wissentlich viele Menschen in eine wirtschaftliche Not gebracht werden.

Bei der Verletzung der Buchführungspflicht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen. Das ist der Fall, wenn Handelsbücher nicht geführt, verändert, versteckt oder zerstört werden, um den Vermögensstand zu verbergen. Auch bei der Begünstigung des Gläubigers oder des Schuldners droht eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG006103307

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/insolvenzdelikte.html?referenceKeywordName=Insolvenzstraftaten

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