Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Folgeschaden

Folgeschaden

Als Folgeschaden bezeichnet man einen Schaden, der indirekt und in Folge eines anderen Schadens entsteht. Der Begriff findet sowohl im Bereich der Produkthaftung als auch im Versicherungswesen Anwendung:

Nach §1 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) haftet der Hersteller, wenn im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs seines Produkts ein Sach-, Körper- oder Gesundheitsschaden entsteht. Dieser Schaden gilt dabei als Folgeschaden der verletzten Ordnungspflicht.

Im Versicherungsrecht bezeichnet man die Schäden, die über die Einwirkungsschäden einer versicherten Gefahr hinausgehen und in direkter kausaler Folge zu diesen stehen, als Folgeschäden. Sie sind im Regelfall in Feuer- und Haftpflichtversicherungen enthalten. Dazu gehören etwa die bei einem Brand durch den Rauch und die Hitze verursachten Schäden an Gegenständen oder Vermögensschäden infolge von Personenschäden.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/BJNR021980989.html

http://www.versicherungsmagazin.de/Definition/32578/folgeschaden.html

http://www.rechtslexikon.net/d/produkthaftung-produzentenhaftung/produkthaftung-produzentenhaftung.htm

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