Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Damnum

Damnum

Unter dem Begriff des Damnums versteht man ein Abgeld, das bei Darlehen oder Wertpapieren vom Nennbetrag abgezogen wird. Es dient der Abdeckung der Kosten des Kreditgebers, die in den meisten Fällen vom Nominalzins nicht gedeckt werden würden. Das Damnum senkt den Auszahlungskurs, da der an den Kredit- oder Darlehensnehmer gezahlte Nominalbetrag sinkt, der Schuldner muss also einen höheren Betrag zurückzahlen als er erhalten hat.

Man unterscheidet dabei zwischen einem Agio und einem Disagio. Ersterer wird auf den Ausgabepreis eines Wertpapiers oder den Rückzahlungsbetrag aufgerechnet, während letzterer direkt vom ausbezahlten Nominalbetrag abgezogen wird. Bei Aktien ist nach § 9 des Aktiengesetzes (AktG) die Anwendung eines Disagio nicht zulässig, da der Ausgabebetrag von Aktien nicht geringer als ihr Nennbetrag sein darf.  

Im außerbetrieblichen Bereich kann der Darlehensnehmer das Damnum als Werbungskosten abziehen, während es bei Betrieben in der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten auftauchen muss. Bei dem Darlehensgeber wird das Damnum hingegen zu den Einkünften aus dem Kapitalvermögen gezählt.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__9.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/damnum.html

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