Voraussetzungen für wettbewerbswidriges Abwerben
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann jedoch vorliegen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dementsprechend entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass auch die gezielt und planmäßig betriebene Abwerbung des bei einem Konkurrenten vertraglich gebundenen Mitarbeiters nicht ohne weiteres den Tatbestand der unzulässigen Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG erfüllt.
Das Verleiten zum Vertragsbruch kann nur dann als unzulässige Behinderung eines Konkurrenten gewertet werden, wenn das Vorgehen eine spezifische und wettbewerbswidrige Eigenart aufweist und nicht mehr der eigene Wettbewerbsvorteil, sondern die Schädigung des Konkurrenten im Vordergrund steht.
Urteil des OLG Oldenburg vom 15.02.2007
1 U 97/06
WRP 2007, 460