Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kontrolle der Jahresabrechnung mittels Rechnungskopien
Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in alle der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Verwaltungsunterlagen zu. Er ist berechtigt, gegen Kostenerstattung die Anfertigung von Kopien hinreichend genau bezeichneter Belege vom Verwalter zu verlangen. Die Forderung, sämtliche Belege eines Wirtschaftsjahres gegen Kostenerstattung kopiert und zugesandt zu bekommen, kann – so das Oberlandesgericht München – im Einzelfall gegen das Schikane- und Missbrauchsverbot verstoßen.
Beschluss des OLG München vom 29.05.2006
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
34 Wx 027/06
RdW 2007, 90