Keine vergleichende Werbung bei bloßer Ähnlichkeit (Parfums)
Der Tatbestand der vergleichenden Werbung (§ 6 Abs. 1 UWG) setzt begrifflich eine Äußerung voraus, die auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Die bloße Bezeichnung und Ausstattung eines Produkts stellen keine derartige Äußerung dar.
Der Inhaber einer Parfummarke hat daher keinen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn nach einer so genannten Duftvergleichsliste (potenzielle) Käufer die beanstandeten Produkte als – billigere – Nachahmungen der (bekannten) Markendüfte identifizieren.
Urteil des OLG Köln vom 14.10.2005
6 U 63/05
Pressemitteilung des OLG Köln