Urteil
01.07.2008
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Kommanditisten haften in Höhe unangebrachter Ausschüttungen
Bei einer Kommanditgesellschaft haften Kommanditisten grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie ihre Einlage erbracht haben. Eine persönliche Haftung kann jedoch ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn ein Kommanditist Ausschüttungen erhielt,obwohl die Gesellschaft keinerlei Geschäftsgewinne erzielt hat. In einem solchen Fall haftet er für Schulden der Gesellschaft (hier Kreditverbindlichkeiten) in Höhe des ausgezahlten Kapitals, sofern er von den Verlusten der Gesellschaft Kenntnis hatte.
Urteil des LG Coburg vom 14.09.2005
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