Steuerliche Aufteilung von Sachzuwendungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse grundsätzlich möglich ist, wenn die Zuwendungen sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Interesse, also gemischtveranlasst sind. Das Gericht hat für die Zuordnung folgende Grundsätze aufgestellt:
„Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reisebestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteilen stehen.
Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises nach den aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht entspricht.“
Urteil des BFH vom 18.08.2005
VI R 32/03
Pressemitteilung des BFH