Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vollkaskoversicherung bei dienstlich genutztem Privatwagen nicht abzugsfähig

Vollkaskoversicherung bei dienstlich genutztem Privatwagen nicht abzugsfähig

Ein Steuerpflichtiger, der seinen privaten Pkw auch dienstlich nutzt, kann die Prämien für eine Vollkaskoversicherung nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn die Versicherung gleichermaßen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist und in der Fahrtkostenerstattung durchden Arbeitgeber auch anteilige Aufwendungen für die Vollkaskoversicherung enthalten sind.

In derartigen Fällen ist – so das Finanzgericht Düsseldorf – nicht davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige die Vollkaskoversicherung ausschließlich aus beruflichen Gründen abgeschlossen hat. Prämienzahlungen für Versicherungen sind nur abzugsfähig, wenn durch sie ein berufsbedingtes Risiko abgesichert werden soll. Da eine Vollkaskoversicherung auch dem Versicherungsschutz für Privatfahrten dient, sind die hierfür getätigten Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig.

Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2005

15 K 4678/02 E

Pressemitteilung des FG Düsseldorf

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