Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Weiterbenützung einer Telefonnummer nach Aufgabe einer Gaststätte

Weiterbenützung einer Telefonnummer nach Aufgabe einer Gaststätte

Der Pächter einer Gaststätte ist nicht berechtigt, eine für die Gaststätte benützte Telefonnummer nach Aufgabe der Gaststätte ‚mitzunehmen‘. Vielmehr kann der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses von seinem früheren Pächter, der nunmehr eine andere Gaststätte betreibt, verlangen, dass dieser die Telefonnummer der Pachtgaststätte nicht für seine neue Gaststätte benutzt, bis neue Telefonbücher und Restaurantführer erschienen sind.

Urteil des OLG Nürnberg vom 10.11.1998
3 U 3219/98

NJW-RR 1999,737

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