Urteil
01.07.2008
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Verbot der Nutzung eines Radarwarngerätes
Der Betrieb von Radarwarngeräten ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Der Vertrieb derartiger Geräte hingegen ist nicht untersagt.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Neukölln sind derartige Kaufverträge wegen Sittenwidrigkeiten nichtig, weil deutsche Autofahrer rechtlich überhaupt nicht die Möglichkeit haben, die Radarwarngeräte einzusetzen. Der Verkäufer hat somit keinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises.
AG Berlin-Neukölln vom 13.10.1994; Az.: 6 C 284/ 94