Schlechte Chancen bei GmbH-Konkurs
Ein Ehepaar war Alleingesellschafter einer GmbH. Eine Lieferfirma hatte ein rechtskräftiges Urteil über fast 150.000 DM gegen die GmbH erwirkt. Die Gesellschafter ließen die GmbH in Konkurs gehen. Der Konkursantrag wurde mangels Masse abgewiesen.
Kurz darauf gründete der Ehemann zusammen mit seinem Sohn eine neue GmbH, die denselben Geschäftszweck verfolgte. Der leer ausgegangene Gläubiger verklagte daraufhin den alten und neuen Gesellschafter, der bei beiden Firmen auch Geschäftsführer war.
Der Bundesgerichtshof führte zu dieser Problematik folgendes aus: Die Gesellschafter einer GmbH sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Geschäftsbetrieb im Interesse von Gesellschaftsgläubigern fortzuführen. Selbst wenn Vermögenswerte gezielt dem Vollstreckungszugriff durch Gläubiger entzogen werden, führt dies nicht zwingend zur persönlichen Haftung der Gesellschafter.
Nur bei ganz besonderen Umständen der sittenwidrigen Gläubigerschädigung kommt eine persönliche Haftung der beherrschenden Gesellschafter in Betracht. Ob dies hier der Fall war, hat nun nochmals die Vorinstanz zu prüfen.
Urteil des BGH vom 12.02.1996
2 ZR 279/94
MDR 1996, 480