Urteil
01.07.2008
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Schenkungswiderrufsberechtigung bei grundlosem Betreuungsantrag des Beschenkten
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, kann darin eine schwere Verfehlung liegen, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks schuldig macht. In einem derartigen Fall ist der Schenker berechtigt, seine Schenkung zu widerrufen und das Geschenk zurückzuverlangen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.01.1998
22 U 56/97
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FamRZ Heft 7/98, Seite II