Provider haftet für Urheberrechtsverletzung
Das Teledienstgesetz sieht vor, dass Diensteanbieter im Internet (Provider) für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich sind, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Durch diese Regelung sind Internetprovider in der Praxis weitestgehend von der Haftung für das Verhalten ihrer Kunden befreit.
Nunmehr nahm das Oberlandesgericht München eine weitreichende Einschränkung vor. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich – so das Gericht – nur auf „rechtswidrige Inhalte“, nicht jedoch auf solche Inhalte, durch die das Urheberrecht Dritter verletzt wird. Da es in dem zu entscheidenden Fall um den Austausch – für den Provider erkennbar – urheberrechtlich geschützter Musikdateien ging, wurde dieser zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt.
Urteil des OLG München vom 08.03.2001; Az.: 29 U 3282/00