Keine Exklusivrechte für Reiseveranstalter
Zwei der führenden Reiseveranstalter vereinbarten in Verträgen über Hotelkontingente mit mehreren Hotels, daß diese keine Hotelbetten an andere, namentlich bezeichnete deutsche Mitbewerber vergeben dürften. Mit diesen ‚Exclusivverträgen‘ sollten die als preisgünstig bekannten Mitbewerber ausgeschlossen werden.
Angesichts des Markteinflusses der vertragschließenden Reiseveranstalter sah der Bundesgerichtshof in den ‚Exclusivklauseln‘ eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem deutschen Pauschalreisemarkt, die eindeutig gegen die EU-Regeln des Wettbewerbsrechts verstößt.
Beschluß des BGH vom 07.10.1997
KVR 14/96
RdW Heft 23/24, Seite V