GmbH: Belastete Bareinlage des Stammkapitals
Bei der Bargründung einer GmbH darf das Registergericht auch prüfen, inwieweit das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vorbelastet ist.
Wird eine GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so hat das Registergericht festzustellen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäss errichtet und angemeldet ist. Diese Prüfung umfasst die notwendigen Stammeinlageleistungen. Bei einer Bargründung gehört daher zu einer ordnungsgemässen Anmeldung die vom Geschäftsführer abzugebende Versicherung, dass die vorgeschriebene Geldeinlage vollständig zu seiner freien Verfügung geleistet ist bzw. entsprechende Sicherheiten gestellt sind, soweit die Geldeinlage nicht voll erbracht worden ist. Die Versicherung hat darüber hinaus Angaben zu enthalten, inwieweit das Anfangskapital der Gesellschaft bereits durch Schulden vorbelastet ist. Derartige Vorbelastungen verhindern grundsätzlich ungeachtet der Differenzhaftung des Gründers eine Eintragung. Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist die Eintragung mit der Folge, dass auch Vorbelastungen zu berücksichtigen sind, die nach der Anmeldung eingetreten sind.
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Beschluss des BayObLG vom 07.10.1998
3 Z BR 177/98
Betriebs-Berater 1998, 2439
Der Betrieb 1998, 2359