Urteil
01.07.2008
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Berücksichtigung der Miete bei Prozesskostenhilfe
Von dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommen sind die Kosten für die Wohnungsmiete in Abzug zu bringen. Lebt der Antragsteller mit mehreren anderen Personen mit eigenem Einkommen in einer Wohnung, so ist die Miete bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf diese Personen aufzuteilen. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Einkommen eines Mitbewohners so erheblich hinter dem der anderen zurückbleibt, dass eine Kostenbeteiligung nach Kopfanteilen nicht mehr angemessen erscheint.
Beschluss des OLG Koblenz vom 28.12.1999
9 WF 760/99
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ZMR 2000, 760