Bayerisches Kirchensteuerrecht nicht beanstandet
Gehören in Bayern Eheleute glaubensverschiedener Kirchengemeinschaften an, errechnet sich die jeweilige Kirchensteuer aus der Hälfte der Einkommenssteuer. Ein Steuerpflichtiger, dessen Ehefrau aus der Kirche ausgetreten war, hielt die für solche Fälle geltende Regelung, dass die Kirchensteuer aus dem Teil der gemeinsamen Einkommenssteuer errechnet wird, der auf den kirchenangehörigen Steuerpflichtigen entfällt, für verfassungswidrig. Der Fall ging bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Einen Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz, wonach Verheiratete gegenüber Ledigen nicht allein deshalb schlechter gestellt werden dürfen, weil sie verheiratet sind, verneinten die Verfassungsrichter, weil der Kläger trotz der beanstandeten Regelung wegen des günstigen Splittingtarifs 30 % weniger Kirchensteuer zahlte als ein lediger Kirchenangehöriger. Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren, die beide einer Umlage erhebenden Kirchengemeinschaft angehören, konnte das Gericht nicht feststellen.
Urteil des BFH vom 08.04.1997; I R 68/96